Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Januar 2023

Virtualis Re nachstehend „Lieferant“ genannt.
Kunden nachstehend „Kunden“ genannt.

Übersicht:
Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2. Dienstleistungen
Kapitel 3. Software-as-a-Service (SaaS)
Kapitel 4. Software
Kapitel 5. Software- und Webseiten-Entwicklung
Kapitel 6. Softwarewartung und Support
Kapitel 7. Beratung und Betreuung
Kapitel 8. Aus- und Weiterbildung
Kapitel 9. Hosting
Kapitel 10. Erwerb von Ausrüstung
Kapitel 11. Anmietung von Ausrüstung
Kapitel 12. Wartung der Ausrüstung
Kapitel 13. Schlussbestimmungen


Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendbarkeit der Allgemeine Bedingungen
1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote und Verträge, bei denen der Lieferant dem Kunden Güter und/oder Dienstleistungen – gleich welcher Art und unter welchem Namen– liefert.
1.2 Abweichungen von und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart wurden.
1.3 Die Anwendbarkeit von Einkaufs- oder anderen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. In diesem Fall beraten sich der Lieferant und der Kunde, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, welche die ungültigen oder annullierten Bestimmungen ersetzen.


Art. 2 Angebote
2.1 Alle AngebotLie und sonstigen Äußerungen des Lieferanten sind unverbindlich, es sei denn, der Lieferant hat schriftlich etwas anderes angegeben. Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die dem Lieferanten von ihm oder in seinem Namen zur Verfügung gestellt wurden, auf die der Lieferant sein Angebot gestützt hat.


Art. 3 Preis und Bezahlung
3.1 Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (MwSt.) und andere Abgaben, die von der Regierung erhoben wurden oder werden. Alle vom Lieferanten genannten Preise sind stets in Euro angegeben und der Kunde muss alle Zahlungen in Euro leisten.
3.2 Aus einer vom Lieferanten erstellten Vorkalkulation oder einem Kostenvoranschlag können vom Kunden keine Rechte oder Erwartungen abgeleitet werden, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Ein Budget, das dem Lieferanten vom Kunden zur Verfügung gestellt wird, gilt nur dann als ein zwischen den Parteien vereinbarter (Fest-)Preis für die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
3.3 Besteht der Kunde gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, haftet jede dieser (juristischen) Einheiten dem Lieferanten gegenüber gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der Vereinbarung.
3.4 Hinsichtlich der vom Lieferanten erbrachten Leistungen und der vom Kunden dafür geschuldeten Beträge liefern die Daten aus der Verwaltung des Lieferanten einen vollständigen Nachweis, unbeschadet des Rechts des Kunden, den Gegenbeweis zu erbringen.
3.5 Im Falle einer periodischen Zahlungsverpflichtung des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die geltenden Preise und Tarife innerhalb der in der Vereinbarung angegebenen Frist schriftlich gemäß dem Index oder einem anderen in der Vereinbarung enthaltenen Kriterium anzupassen. Sieht die Vereinbarung nicht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass der Lieferant die Preise oder Tarife anpassen kann, so gilt für den Lieferanten stets Folgendes: Er ist berechtigt, die geltenden Preise und Tarife schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten anzupassen. Möchte der Kunde im letzteren Fall der Anpassung nicht zustimmen, hat er das Recht, die Vereinbarung innerhalb von dreißig Tagen nach Mitteilung der Anpassung schriftlich zu kündigen, und zwar mit Wirkung ab dem Datum, an dem die neuen Preise und/oder Tarife in Kraft treten würden.
3.6 Die Parteien legen in der Vereinbarung den/die Termin(e) fest, an dem/denen der Lieferant dem Kunden das Honorar für die vereinbarten Leistungen in Rechnung stellt. Fällige Beträge sind vom Kunden in Übereinstimmung mit den vereinbarten oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zu zahlen. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Zahlung auszusetzen oder die geschuldeten Beträge zu verrechnen.
3.7 Bezahlt der Kunde die fälligen Beträge nicht oder nicht rechtzeitig, schuldet er die gesetzlichen Zinsen auf den ausstehenden Betrag für Handelsverträge, ohne dass eine Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Bezahlt der Kunde die Forderung nach einer Mahnung oder Inverzugsetzung weiterhin nicht, kann der Lieferant die Forderung abtreten. In diesem Fall ist der Kunde neben dem dann geschuldeten Gesamtbetrag auch verpflichtet, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich aller von externen Sachverständigen berechneten Kosten, zu erstatten. Dies gilt unbeschadet der sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Lieferanten.


Art. 4 Dauer der Vereinbarung
4.1 Wenn und soweit es sich bei der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung um eine Vereinbarung über eine fortlaufende Leistungserbringung handelt, wird die Vereinbarung für die zwischen den Parteien vereinbarte Laufzeit geschlossen; in Ermangelung einer solchen gilt die Laufzeit von einem Jahr.
4.2 Die Laufzeit der Vereinbarung wird stillschweigend um die Dauer des ursprünglich vereinbarten Zeitraums verlängert, es sei denn, der Kunde oder Lieferant kündigt die Vereinbarung schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des betreffenden Zeitraums.


Art. 5 Vertraulichkeit und Beschaffung von Personal
5.1 Kunde und Lieferant stellen sicher, dass alle von der anderen Partei erhaltenen Informationen, von denen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, dass sie vertraulicher Natur sind, geheim bleiben. Dieses Gebot gilt nicht, sofern und soweit die Weitergabe der relevanten Daten an einen Dritten aufgrund eines Gerichtsurteils, einer gesetzlichen Vorschrift oder für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Partei, welche die vertraulichen Informationen erhält, darf diese nur für den Zweck verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden. Informationen gelten in jedem Fall als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche gekennzeichnet worden sind.
5.2 Der Kunde erkennt an, dass die vom Lieferanten stammende Software immer einen vertraulichen Charakter hat und dass sie Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten, seiner Lieferanten oder des Herstellers der Software enthält.
5.3 Während der Laufzeit der Vereinbarung sowie ein Jahr nach Ende der Vereinbarung darf jede der Parteien nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei beschäftigen, die an der Ausführung der Vereinbarung beteiligt sind oder waren, oder sie anderweitig direkt oder indirekt für sich arbeiten lassen. Diese Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft sein, einschließlich der Bedingung, dass der Partner eine angemessene Entschädigung an den geschädigten zahlt.


Art. 6 Datenschutz und Datenverarbeitung
6.1 Wenn dies für die Ausführung der Vereinbarung erforderlich ist, informiert der Kunde den Lieferanten auf Wunsch schriftlich über die Art und Weise, in der der Kunde seinen Verpflichtungen nach den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten nachkommt.
6.2 Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer vom Kunden geführten Presseregistrierung erfasst oder verarbeitet werden oder für die der Kunde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen anderweitig verantwortlich ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen dem Lieferanten zuzurechnen sind.
6.3 Die Verantwortung für die Daten, die vom Kunden mithilfe eines vom Lieferanten bereitgestellten Dienstes verarbeitet werden, liegt vollständig beim Kunden. Der Kunde garantiert dem Lieferanten, dass der Inhalt, die Verwendung und/oder Verarbeitung der Daten nicht rechtswidrig ist und keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt den Lieferanten von jeglichen rechtlichen Schritten Dritter, aus welchem Grund auch immer, im Zusammenhang mit diesen Daten oder der Ausführung des Vertrags frei.


Art. 7 Sicherheit
7.1 Ist der Lieferant laut Vereinbarung verpflichtet, für die Informationssicherheit Sorge zu tragen, muss diese Sicherheit den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Spezifikationen für die Sicherheit entsprechen. Der Lieferant garantiert nicht, dass die Informationssicherheit unter allen Umständen effektiv erfolgt. In Ermangelung einer in der Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Sicherheitsmethode muss die Sicherheit ein Niveau erreichen, das angesichts des Stands der Technik, der Sensibilität der Daten und der mit der Umsetzung der Sicherheit verbundenen Kosten nicht unangemessen ist.
7.2 Die Zugangs- oder Identifizierungscodes und Zertifikate, die dem Kunden vom oder im Namen des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und werden vom Kunden als solche behandelt und nur autorisierten Personalmitgliedern aus der eigenen Organisation des Kunden zugänglich gemacht. Der Lieferant ist berechtigt, Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate zu ändern.
7.3 Der Kunde wird seine Systeme und Infrastruktur angemessen absichern und jederzeit eine AntivirenSoftware einsetzen.


Art. 8 Eigentums- und Rechtsvorbehalt und Aussetzung
8.1 Alle an den Kunden gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle Beträge, die der Kunde dem Lieferanten aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung schuldet, vollständig an den Lieferanten gezahlt worden sind. Ein Kunde, der als Wiederverkäufer auftritt, ist berechtigt, sämtliche Waren, die dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegen, zu verkaufen und weiterzugeben, soweit dies im normalen Geschäftsgang seines Unternehmens üblich ist.
8.2 Die vermögensrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts an einem zur Ausfuhr bestimmten Gegenstand richten sich nach dem Recht des Abstammungsstaats, wenn dieses Recht in dieser Hinsicht für den Lieferanten günstigere Bestimmungen enthält.
8.3 Gegebenenfalls werden dem Kunden Rechte unter der Bedingung gewährt oder übertragen, dass der Kunde alle im Rahmen der Vereinbarung geschuldeten Beträge bezahlt hat.
8.4 Der Lieferant ist berechtigt, die im Rahmen der Vereinbarung erhaltenen oder realisierten Daten, Dokumente, Software und/oder Dateien trotz einer bestehenden Herausgabe- oder Übertragungsverpflichtung so lange aufzubewahren, bis der Kunde alle dem Lieferanten geschuldeten Beträge bezahlt hat.


Art. 9 Gefahrenübergang
9.1 Die Gefahr von Verlust, Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung von Gütern, Daten (einschließlich: Benutzernamen, Codes und Kennwörter), Dokumenten, Software oder Datenspeichern, die im Rahmen der Vertragserfüllung hergestellt, geliefert oder verwendet werden, geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem sie dem Kunden oder einer Hilfsperson des Kunden tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.


Art. 10 Geistiges Eigentum
10.1 Ist der Lieferant bereit, sich zur Übertragung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verpflichten, kann eine solche Verpflichtung nur ausdrücklich und schriftlich eingegangen werden. Vereinbaren die Parteien schriftlich, dass ein geistiges Eigentumsrecht in Bezug auf Software, Webseiten, Dateien, Ausrüstung oder andere Materialien, die speziell für den Kunden entwickelt wurden, auf den Kunden übertragen wird, berührt dies nicht das Recht oder die Fähigkeit des Lieferanten, die dieser Entwicklung zugrunde liegenden Komponenten, allgemeinen Grundsätze, Ideen, Entwürfe, Algorithmen, Dokumentationen, Werke, Programmiersprachen, Protokolle, Standards und dergleichen für sich selbst oder für Dritte uneingeschränkt für andere Zwecke zu nutzen und/oder zu verwerten. Gleichermaßen berührt die Übertragung eines Rechts an geistigem Eigentum nicht das Recht des Lieferanten, Regelungen zu treffen, die denen ähnlich sind oder sich aus ihnen ableiten, die zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten getroffen wurden oder getroffen werden sollen.
10.2 Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software, den Webseiten, den Dateien, der Ausrüstung, den Schulungs-, Test- und Untersuchungsmaterialien oder anderen Materialien wie Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten sowie deren vorbereitenden Materialien, die auf der Grundlage der Vereinbarung entwickelt oder dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, liegen ausschließlich beim Lieferanten, seinen Lizenzgebern oder seinen Zulieferern. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte, die ausdrücklich durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, den schriftlich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und das Gesetz gewährt werden. Das Nutzungsrecht eines Kunden ist nicht exklusiv, nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht unterlizenzierbar.
10.3 Der Kunde darf keine Hinweise auf den vertraulichen Charakter oder auf Urheberrechte, Warenzeichen, Handelsnamen oder andere geistige Eigentumsrechte aus dem Programm, den Websites, den Dateien, der Ausrüstung oder den Materialien entfernen oder entfernen bzw. ändern lassen.
10.4 Auch wenn der Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist es dem Lieferanten stets gestattet, technische Vorkehrungen zum Schutz von Geräten, Dateien, Webseiten, zur Verfügung gestellter Software und dergleichen im Zusammenhang mit einer vereinbarten Beschränkung des Inhalts oder der Dauer des Nutzungsrechts an diesen Objekten zu installieren, zu denen dem Kunden (direkt oder indirekt) Zugang gewährt wird. Der Kunde darf diese technische(n) Bestimmung(en) nicht entfernen oder umgehen.
10.5 Der Lieferant stellt den Kunden von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass Software, Webseiten, Dateien, Geräte oder andere Materialien, die vom Lieferanten selbst entwickelt wurden, ein geistiges Eigentumsrecht dieses Dritten verletzen, unter der Bedingung, dass der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt des Anspruchs informiert und die Bearbeitung der Angelegenheit, einschließlich des Abschlusses von Vergleichen, vollständig dem Lieferanten überlässt. Zu diesem Zweck stellt der Kunde dem Lieferanten die erforderlichen Vollmachten, Informationen und Mitarbeit zur Verfügung, um sich gegen diese Ansprüche zu verteidigen. Diese Entschädigungspflicht entfällt, wenn sich die behauptete Verletzung (i) auf Materialien bezieht, die dem Lieferanten vom Kunden zur Nutzung, Anpassung, Verarbeitung oder Wartung zur Verfügung gestellt wurden, oder (ii) auf Änderungen, die der Kunde ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten an der Software, der Webseite, den Dateien, der Ausrüstung oder anderen Materialien vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen. Steht rechtlich unwiderruflich fest, dass die vom Lieferanten selbst entwickelten Programme, Webseiten, Dateien, Geräte oder sonstigen Materialien ein geistiges Eigentumsrecht eines Dritten verletzen, oder besteht nach Ansicht des Lieferanten eine begründete Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer solchen Verletzung kommt, stellt der Lieferant, wenn möglich, sicher, dass der Kunde die gelieferte Software, Webseiten, Dateien, Geräte oder Materialien oder funktionell gleichwertige andere Software, Webseiten, Dateien, Geräte oder Materialien weiterhin nutzen kann. Jede andere oder weitergehende Freistellungsverpflichtung des Lieferanten für die Verletzung des geistigen Eigentumsrechts eines Dritten ist ausgeschlossen.
10.6 Der Kunde garantiert, dass keine Rechte Dritter der Bereitstellung von Geräten, Software, für Webseiten bestimmten Materialien, Dateien und/oder anderen Materialien und/oder Entwürfen an den Lieferanten zum Zweck der Nutzung, Wartung, Verarbeitung, Installation oder Integration entgegenstehen. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass eine solche Bereitstellung, Nutzung, Wartung, Verarbeitung, Installation oder Integration ein Recht eines Dritten verletzt.
10.7 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, eine Datenkonvertierung durchzuführen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart.


Art. 11 Mitwirkungspflicht
11.1 Die Parteien erkennen an, dass der Erfolg der Arbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie von einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien abhängt. Der Kunde hat stets rechtzeitig jede vom Lieferanten gewünschte zumutbare Mitwirkung zu leisten.
11.2 Der Kunde trägt das Risiko der Auswahl der vom Lieferanten zu liefernden Waren, Güter und/oder Dienstleistungen. Der Kunde achtet stets mit größter Sorgfalt darauf, dass die Anforderungen an die Leistung des Lieferanten korrekt und vollständig sind. Größen und Daten, die in Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Webseiten, Angeboten, Werbematerial, Normblättern, etc. angegeben sind, sind für den Lieferanten nicht verbindlich, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich etwas anderes angegeben. Setzt der Kunde Personal und/oder Assistenten bei der Ausführung der Vereinbarung ein, müssen diese über das erforderliche Wissen und die Erfahrung verfügen. Für den Fall, dass Mitarbeiter des Lieferanten Arbeiten am Standort des Kunden ausführen, stellt der Kunde rechtzeitig und kostenlos die erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. einen Arbeitsplatz mit Computer- und Netzwerkeinrichtungen, zur Verfügung. Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Kosten aufgrund von Übertragungsfehlern, Fehlfunktionen oder Nichtverfügbarkeit dieser Einrichtungen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Schäden oder Kosten auf Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit seitens der Geschäftsleitung des Lieferanten zurückzuführen sind.
11.3 Der Arbeitsraum und die Einrichtungen werden alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Der Kunde schützt den Lieferanten vor Ansprüchen Dritter, einschließlich der Mitarbeiter des Lieferanten, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung Schäden erleiden, die das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder von unsicheren Situationen in seiner Organisation sind. Der Kunde hat die in seiner Organisation geltenden Haus- und Sicherheitsregeln den vom Lieferanten eingesetzten Mitarbeitern vor Beginn der Arbeiten bekannt zu machen.
11.4 Wenn der Kunde dem Lieferanten Software, Ausrüstung oder andere Ressourcen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen und Produkten des Lieferanten zur Verfügung stellt, ist der Kunde dafür verantwortlich, alle erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen in Bezug auf diese Ressourcen einzuholen, die der Lieferant gegebenenfalls benötigt.
11.5 Der Kunde ist verantwortlich für die Verwaltung, einschließlich der Kontrolle der Institutionen, die Nutzung der vom Lieferant bereitgestellten Produkte und/oder Dienstleistungen und die Art und Weise, in der die Ergebnisse der Produkte und Dienstleistungen genutzt werden. Der Kunde ist auch für die Unterweisung der Benutzer und deren Verwendung verantwortlich.
11.6 Der Kunde muss die erforderliche (Hilfs-)Software auf seinen eigenen Geräten installieren, einrichten, parametrisieren und abstimmen und, falls erforderlich, die Geräte, andere (Hilfs-)Software und die Benutzerumgebung anpassen und die vom Kunden gewünschte Interoperabilität erreichen.


Art. 12 Anforderungen an Informationen
12.1 Um eine ordnungsgemäße Ausführung der Vereinbarung durch den Lieferanten zu ermöglichen, muss der Kunde alle Daten oder Informationen, die der Lieferant vernünftigerweise benötigt, immer rechtzeitig zur Verfügung stellen.
12.2 Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, Informationen, Entwürfe und Spezifikationen, die er dem Lieferanten zur Verfügung stellt. Sollten die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, Informationen, Entwürfe oder Spezifikationen für den Lieferanten bekannte Ungenauigkeiten enthalten, so hat der Lieferant dies beim Kunden zu erfragen.
12.3 Im Zusammenhang mit der Kontinuität benennt der Kunde eine oder mehrere Kontaktpersonen, die für die Dauer der Tätigkeit des Lieferanten als solche fungieren. Kundenkontakte verfügen über die notwendige Erfahrung, spezifische Materialkenntnisse und Einblick in die vom Kunden gewünschten Ziele.
12.4 Der Lieferant ist nur verpflichtet, dem Kunden über die vom Kunden benannte Kontaktperson periodisch Informationen über die Ausführung der Arbeiten zu erteilen.


Art. 13 Projekt- und Lenkungsauschuss
13.1 Wenn beide Parteien mit einem oder mehreren von ihnen eingesetzten Mitarbeitern an einer Projekt- oder Steuergruppe teilnehmen, erfolgt die Bereitstellung von Informationen in der für das Projekt oder dem Lenkungsauschuss vereinbarten Weise. Beschlüsse, die in einer Projekt- oder einem Lenkungsauschuss gefasst werden, an dem beide Parteien teilnehmen, sind für den Lieferanten nur dann bindend, wenn die Entscheidungsfindung in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien erfolgt oder, falls keine schriftlichen Vereinbarungen diesbezüglich getroffen wurden, falls der Lieferant die Beschlüsse schriftlich akzeptiert hat. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, eine Entscheidung zu akzeptieren oder auszuführen, wenn dies seiner Meinung nach mit dem Inhalt und/oder der ordnungsgemäßen Ausführung der Vereinbarung unvereinbar ist.
13.2 Der Kunde garantiert, dass die von ihm als Teil einer Projekt- oder Steuergruppe benannten Personen berechtigt sind, Entscheidungen zu treffen, die für den Kunden verbindlich sind.


Art. 14 Fristen
14.1 Der Lieferant unternimmt angemessene Anstrengungen, um die von ihm genannten oder zwischen den Parteien vereinbarten (Liefer-)Fristen und/oder (Liefer-)Termine so weit wie möglich einzuhalten. Zwischen-(Liefer-)Termine, die vom Lieferanten genannt oder zwischen den Parteien vereinbart werden, sind immer Zieldaten, sind für den Lieferanten nicht bindend und besitzen stets einen indikativen Charakter.
14.2 Droht eine Fristüberschreitung, werden sich Lieferant und Kunde beraten, um die Folgen der Fristüberschreitung für die weitere Planung zu erörtern.
14.3 In allen Fällen – also auch dann, wenn die Parteien eine letzte (Liefer-)Frist oder einen letzten (Liefer-)Termin vereinbart haben – kommt der Lieferant wegen Überschreitung der Frist erst dann in Verzug, wenn der Kunde ihn schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels (zum vereinbarten Termin) setzt, und diese angemessene Frist abgelaufen ist. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, sodass der Lieferant die Möglichkeit erhält, angemessen darauf zu reagieren.
14.4 Wurde vereinbart, dass die Ausführung der vereinbarten Aktivitäten in Phasen erfolgen soll, ist der Lieferant berechtigt, den Beginn der zu einer Phase gehörenden Aktivitäten aufzuschieben, bis der Kunde die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.
14.5 Der Lieferant ist nicht an ein endgültiges oder nicht endgültiges (Fertigstellungs-)Datum oder (Lieferungs- )Datum gebunden, wenn die Parteien eine Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Vereinbarung (zusätzliche Arbeiten, Änderung der Spezifikationen, etc.) oder eine Änderung der Herangehensweise an die Ausführung der Vereinbarung vereinbart haben, oder wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Die Tatsache, dass (die Forderung nach) zusätzlicher Arbeit während der Ausführung der Vereinbarung auftritt, ist niemals ein Grund für eine Kündigung oder Auflösung der Vereinbarung.


Art. 15 Auflösung und Beendigung der Vereinbarung
15.1 Jede der Parteien ist nur berechtigt, die Vereinbarung wegen einer zurechenbaren Nichterfüllung der Vereinbarung aufzulösen, wenn die andere Partei wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung zurechenbar nicht erfüllt, in allen Fällen nach einer möglichst detaillierten schriftlichen Inverzugsetzung, in der eine angemessene Frist zur Behebung der Nichterfüllung gesetzt wird. Zahlungsverpflichtungen des Kunden und alle Mitwirkungs- und/oder Informationspflichten des Kunden oder eines vom Kunden zu beauftragenden Dritten gelten in jedem Fall als wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag. Hat der Kunde zum Zeitpunkt der Auflösung bereits Leistungen für die Ausführung des Vertrags erhalten, stellen diese Leistungen und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen keinen Auflösungsgrund dar, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Lieferant in Bezug auf den wesentlichen Teil des Vertrags säumig ist. Beträge, die der Lieferant vor der Auflösung im Zusammenhang mit dem, was er in Ausführung des Vertrags bereits ordnungsgemäß ausgeführt oder geliefert hat, in Rechnung gestellt hat, bleiben unter Beachtung der Bestimmungen des vorigen Satzes in voller Höhe fällig und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig und zahlbar.
15.2 Ist eine Vereinbarung, die nach ihrer Art und ihrem Inhalt nicht mit ihrer Erfüllung endet, auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, so kann sie von beiden Parteien nach ordnungsgemäßer Konsultation und unter Angabe der Gründe gekündigt werden. Wurde zwischen den Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart, muss eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten werden. Der Lieferant ist niemals zur Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer Kündigung verpflichtet.
15.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen auf bestimmte Zeit abgeschlossene Auftragsvereinbarung vorzeitig zu kündigen.
15.4 Jede Partei kann die Vereinbarung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der anderen Partei ein - vorläufiger oder sonstiger - Zahlungsaufschub gewährt wird, wenn über die andere Partei ein Konkursantrag gestellt wird, wenn das Unternehmen der anderen Partei aufgelöst oder beendet wird, ohne dass dies zum Zweck des Wiederaufbaus oder der Zusammenlegung von Unternehmen geschieht. Der Lieferant kann die Vereinbarung auch ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise kündigen, wenn sich die entscheidende Kontrolle über das Geschäft des Kunden direkt oder indirekt ändert. Aufgrund der in diesem Absatz genannten Kündigung ist der Lieferant niemals verpflichtet, bereits erhaltene Gelder zurückzuerstatten oder Schadenersatz zu leisten. Für den Fall, dass sich der Kunde unwiderruflich im Konkurs befindet, das Recht des Kunden, die zur Verfügung gestellte Software, Webseiten und dergleichen zu nutzen, sowie das Recht des Kunden, auf die Dienstleistungen des Lieferanten zuzugreifen und/oder diese zu nutzen, ohne dass eine Kündigungshandlung seitens des Lieferanten erforderlich ist.


Art. 16 Haftung des Lieferanten
16.1 Die Gesamthaftung des Lieferanten aufgrund eines zurechenbaren Mangels bei der Vertragserfüllung oder aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausdrücklich einschließlich eines Mangels bei der Erfüllung einer mit dem Kunden vereinbarten Garantieverpflichtung, beschränkt sich auf den Ersatz eines direkten Schadens bis maximal zur Höhe des für diesen Vertrag festgelegten Preises (exkl. MwSt.). Handelt es sich bei dem Vertrag hauptsächlich um einen langfristigen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wird der für diesen Vertrag festgelegte Preis auf die Summe der für ein Jahr festgelegten Gebühren (exkl. MwSt.) festgelegt. 16.2 Die Gesamthaftung des Lieferanten für direkte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, darf jedoch unter keinen Umständen 25.000 EUR fünfundzwanzigtausend Euro) übersteigen. Die Gesamthaftung des Lieferanten für Schäden aufgrund von Tod, Körperverletzung oder wegen Sachschäden an Gütern übersteigt niemals 50.000 EUR (fünfzigtausend Euro).
16.3 Die Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Ersparnisse, verminderten Goodwill, Schaden durch Geschäftsstagnation, Schaden infolge von Ansprüchen von Kunden des Kunden, Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Gütern, Materialien oder Software Dritter, die dem Lieferanten vom Kunden vorgeschrieben werden, und Schaden im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gütern, Materialien oder Software Dritter, die der Kunde dem Lieferanten vorschreibt, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung des Lieferanten im Zusammenhang mit Schändung, Zerstörung oder Verlust von Daten oder Dokumenten.
16.4 Die in den Artikeln 16.1 bis einschließlich 16.3 beschriebenen Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Lieferanten berühren in keiner Weise die anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Lieferanten.
16.5 Die in Artikel 16.1 bis einschließlich 16.4 genannten Ausschlüsse und Beschränkungen entfallen, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit der Geschäftsleitung des Lieferanten zurückzuführen ist.
16.6 Sofern die Erfüllung durch den Lieferanten nicht auf Dauer unmöglich ist, entsteht die Haftung des Lieferanten wegen einer zurechenbaren Nichterfüllung einer Vereinbarung nur dann, wenn der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich in Verzug setzt, wobei eine angemessene Frist zur Behebung des Versäumnisses gesetzt wird, und der Lieferant auch nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen nicht zurechenbar nachkommt. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, sodass der Lieferant die Möglichkeit erhält, angemessen zu reagieren.
16.7 Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Schadenersatz ist immer, dass der Kunde dem Lieferanten den Schaden so schnell wie möglich nach dessen Entstehen schriftlich meldet. Jeder Schadenersatzanspruch gegen den Lieferanten verjährt durch bloßen Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach Eintritt des Anspruchs, es sei denn, der Kunde hat vor Ablauf dieser Frist eine Klage auf Schadenersatz eingereicht.
16.8 Der Kunde schützt den Lieferanten vor allen Ansprüchen Dritter aufgrund der Produkthaftung als Folge eines Fehlers in einem vom Kunde an einen Dritten gelieferten Produkt oder System, das teilweise aus vom Lieferanten gelieferten Geräten, Software oder anderen Materialien bestand, sofern und soweit der Kunde nicht nachweist, dass der Schaden durch diese Geräte, Software oder andere Materialien verursacht wurde.
16.9 Die Bestimmungen dieses Artikels sowie alle anderen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt werden, gelten auch zugunsten aller (juristischen) Personen, die der Lieferant bei der Ausführung des Vertrags einsetzt.


Art. 17 Höhere Gewalt
17.1 Keine der Parteien ist verpflichtet, irgendeine Verpflichtung, einschließlich einer gesetzlichen und/oder vereinbarten Garantieverpflichtung, zu erfüllen, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Höhere Gewalt seitens des Lieferanten umfasst: (i) Übermacht der Lieferanten des Lieferanten, (ii) Nichterfüllung der Verpflichtungen der Lieferanten, die der Kunde dem Lieferanten vorgeschrieben hat, (iii) Mängel an Gütern, Ausrüstungen, Software oder Materialien Dritter, deren Verwendung der Kunde dem Lieferanten vorgeschrieben hat, (iv) staatliche Maßnahmen, (v) Stromausfall, (vi) Ausfall des Internets, des Datennetzwerks, der Arbeits- oder Telekommunikationseinrichtungen, (vii) Krieg und viii) allgemeine Transportprobleme.
17.2 Dauert eine Situation höherer Gewalt länger als sechzig Tage an, hat jede Partei das Recht, die Vereinbarung schriftlich aufzulösen. Was auf der Grundlage der Vereinbarung bereits geleistet wurde, wird in diesem Fall anteilig abgerechnet, ohne dass die Parteien einander noch etwas schulden.


Art. 18 Modifikation und zusätzliche Arbeiten
18.1 Hat der Lieferant auf Ersuchen oder mit vorheriger Zustimmung des Kunden Arbeiten oder andere Leistungen ausgeführt, die außerhalb des Inhalts oder des Umfangs der vereinbarten Arbeiten und/oder Leistungen liegen, so werden diese Arbeiten oder Leistungen vom Kunden gemäß den vereinbarten Sätzen und, in Ermangelung dessen, gemäß den üblichen Sätzen des Lieferanten vergütet. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, einer solchen Aufforderung nachzukommen, und kann verlangen, dass zu diesem Zweck eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen wird.
18.2 Soweit für die Erbringung von Dienstleistungen ein Festpreis vereinbart worden ist, hat der Lieferant den Kunden auf Verlangen schriftlich über die finanziellen Folgen der in diesem Artikel genannten zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zu informieren.
Art. 19 Übertragung von Rechten und Pflichten
19.1 Der Kunde darf die Rechte und Pflichten, die er aus dem Vertrag hat, niemals an Dritte verkaufen, übertragen oder verpfänden.
19.2 Der Lieferant ist berechtigt, seine Zahlungsansprüche an Dritte zu verkaufen, zu übertragen oder zu verpfänden.


Art. 20 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
20.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, ein Gericht am Sitz des Bestellers in Anspruch zu nehmen.
20.2 Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.


Kapitel 2. Dienstleistungen
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die in diesem Kapitel „Dienstleistungen“ enthaltenen Bestimmungen dann, sofern der Lieferant dem Kunden Dienstleistungen gleich welcher Art erbringt (und unabhängig davon, ob sie in einem der anderen Kapitel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter ausgeführt werden).


Art. 21 Ausführung
21.1 Der Lieferant bemüht sich nach besten Kräften, seine Dienstleistungen mit Sorgfalt zu erbringen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den mit dem Kunden schriftlich festgelegten Vereinbarungen und Verfahren. Alle Leistungen des Lieferanten werden auf der Grundlage einer Leistungspflicht erbracht, es sei denn und soweit der Lieferant in der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt hat und das betreffende Ergebnis auch in der Vereinbarung ausreichend definiert wurde.
21.2 Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Kosten, die sich aus der Verwendung oder dem Missbrauch von Zugangs- oder Identifikationscodes oder Zertifikaten ergeben, es sei denn, der Missbrauch ist die direkte Folge einer vorsätzlichen oder absichtlich leichtfertigen Handlung oder Unterlassung des Managements des Lieferanten.
21.3 Wurde die Vereinbarung im Hinblick auf die Ausführung durch eine bestimmte Person geschlossen, so ist der Lieferant jederzeit berechtigt, diese Person durch eine oder mehrere Personen mit gleicher und/oder ähnlicher Qualifikation zu ersetzen.
21.4 Der Lieferant ist bei der Erbringung seiner Dienstleistungen nicht verpflichtet, Anweisungen des Kunden zu befolgen, insbesondere wenn diese Anweisungen den Inhalt oder den Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ändern oder ergänzen. Werden solche Anweisungen jedoch befolgt, werden die betreffenden Arbeiten nach den üblichen Sätzen des Lieferanten vergütet.


Art. 22 Service-Level-Vereinbarung
22.1 Service-Level-Vereinbarungen (Service Level Agreement) werden ausdrücklich nur schriftlich vereinbart. Der Kunde hat den Lieferanten stets unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die das Dienstleistungsniveau und die Verfügbarkeit beeinflussen oder beeinflussen können.
22.2 Wurden Service-Level-Vereinbarungen getroffen, ist die Verfügbarkeit von Software, Systemen und damit verbundenen Dienstleistungen immer so zu bemessen, dass die vom Lieferanten im Voraus angekündigte Abschaltung zur vorbeugenden, korrigierenden oder adaptiven Wartung oder andere Formen der Dienstleistung sowie Umstände, die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen, nicht berücksichtigt werden. Vorbehaltlich des vom Kunden zu erbringenden Gegenbeweises gilt die vom Lieferanten gemessene Verfügbarkeit als vollständiger Nachweis.


Art. 23 Sicherung (Backup)
23.1 Umfasst die Leistungserbringung für den Kunden auf der Grundlage der Vereinbarung die Anfertigung von Sicherungskopien der Daten des Kunden, so hat der Lieferant unter Einhaltung der schriftlich vereinbarten Fristen, in Ermangelung dessen einmal wöchentlich, eine vollständige Sicherungskopie (Backup) der in seinem Besitz befindlichen Daten des Kunden anzufertigen. Der Lieferant bewahrt die Sicherungskopie während des vereinbarten Zeitraums und, falls keine diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen wurden, während des mit dem Lieferanten üblichen Zeitraums auf. Der Lieferant bewahrt die Sicherheitskopie sorgfältig und mit der gebotenen Sorgfalt auf.
23.2 Der Kunde bleibt selbst für die Einhaltung aller für ihn geltenden gesetzlichen Verwaltungs- und Aufbewahrungspflichten verantwortlich.


Kapitel 3. Software-as-a-Service (SaaS)
Die in diesem Kapitel „Software as a Service (SaaS)“ enthaltenen Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Kapitels „Dienstleistungen“, sofern der Lieferant Dienstleistungen unter dem Namen oder in Bezug auf Software as a Service (auch als SaaS bezeichnet) erbringt. Unter SaaS im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu verstehen: die Bereitstellung und das Bereithalten von Software „aus der Ferne“ durch den Lieferanten für den Kunden über das Internet oder ein anderes Datennetz, ohne dem Kunden einen physischen Träger mit der betreffenden Software zur Verfügung zu stellen.


Art. 24 Ausführung des SaaS-Dienstes
24.1 Der Lieferant stellt den SaaS-Dienst nur im Namen des Kunden zur Verfügung. Es steht dem Kunden nicht frei, Dritten die Nutzung der vom Lieferant im Bereich SaaS angebotenen Dienste zu gestatten.
24.2 Führt der Lieferant aufgrund eines Ersuchens oder einer genehmigten Anordnung einer staatlichen Stelle oder im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Arbeiten in Bezug auf Daten des Kunden, seiner Mitarbeiter oder Benutzer durch, so werden alle damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
24.3 Der Lieferant kann Änderungen am Inhalt oder Umfang des SaaS-Dienstes vornehmen. Wenn solche Änderungen zu einer Änderung der für den Kunden geltenden Verfahren führen, informiert der Lieferant den Kunden so schnell wie möglich, und die Kosten dieser Änderung gehen zu Lasten des Kunden. In diesem Fall kann der Kunde die Vereinbarung bis zum Datum des Inkrafttretens der Änderung schriftlich kündigen, es sei denn, diese Änderung steht im Zusammenhang mit Änderungen in der einschlägigen Gesetzgebung oder anderen von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften oder der Lieferant trägt die Kosten dieser Änderung.
24.4 Der Lieferant kann die Ausführung des SaaS-Dienstes mit einer neuen oder geänderten Version der Software fortsetzen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Merkmale oder Funktionalitäten des Dienstes oder der Software speziell für den Kunden beizubehalten, zu ändern oder hinzuzufügen.
24.5 Der Lieferant kann den SaaS-Dienst ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen, um eine vorbeugende, korrigierende oder adaptive Wartung oder andere Formen des Dienstes durchzuführen. Der Lieferant lässt nicht zu, dass die Stilllegung länger als nötig und wenn möglich außerhalb der Bürozeiten erfolgt.
24.6 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, dem Kunden einen physischen Träger mit der Software zur Verfügung zu stellen, die dem Kunden im Rahmen des SaaS-Dienstes zur Verfügung gestellt und für ihn aufbewahrt werden soll.


Art. 25 Garantie
25.1 Der Lieferant garantiert nicht, dass die im Rahmen des SaaS-Dienstes vorzuhaltende Software fehlerfrei ist und ohne Unterbrechungen funktioniert. Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, Fehler im Sinne von Artikel 30.3 in der Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wenn und soweit es sich um eine vom Lieferanten selbst entwickelte Software handelt und der Kunde die betreffenden Mängel dem Lieferanten schriftlich und ausführlich beschrieben gemeldet hat. Gegebenenfalls kann der Lieferant die Behebung der Mängel verschieben, bis eine neue Version der Software in Gebrauch genommen wird. Der Lieferant garantiert nicht, dass Mängel in Software, die nicht vom Lieferanten selbst entwickelt wurde, behoben werden. Der Lieferant ist berechtigt, temporäre Lösungen oder Programmumleitungen oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software einzuführen. Sofern die Software im Auftrag des Kunden entwickelt wurde, kann der Lieferant dem Kunde die Reparaturkosten nach seinen üblichen Tarifen in Rechnung stellen.
25.2 Auf der Grundlage der vom Lieferant bereitgestellten Informationen über Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Folgen von Fehlfunktionen, Mängeln der SaaS-Dienste, Verstümmelung oder Verlust von Daten oder anderen Vorfällen wird der Kunde eine Bestandsaufnahme der Risiken für sein Unternehmen vornehmen und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Auf Ersuchen des Kunden erklärt sich der Lieferant bereit, bei weiteren vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen zu (finanziellen) Bedingungen, die vom Lieferanten festzulegen sind, in jeder zumutbaren Weise mitzuwirken. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, „verstümmelte“ oder verloren gegangene Daten zu berichtigen.
25.3 Der Lieferant garantiert nicht, dass die im Rahmen des SaaS-Dienstes zur Verfügung zu stellende Software rechtzeitig an die einschlägigen Gesetze und Vorschriften angepasst wird.


Art. 26 Schutz persönlicher Daten
26.1 Gemäß der Gesetzgebung über die Verarbeitung personenbezogener Daten (wie z.B. der Datenschutzgrundverordnung) hat der Kunde Verpflichtungen gegenüber Dritten, wie z.B. die Informationspflicht sowie die Verpflichtung, Zugang zu den personenbezogenen Daten der Betroffenen zu gewähren, diese zu korrigieren und zu löschen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verpflichtungen liegt vollständig und ausschließlich beim Kunden.
26.2 Der Lieferant wird, soweit technisch möglich, Unterstützung für die vom Kunden zu erfüllenden Verpflichtungen im Sinne von Artikel 26.1 leisten. Die mit dieser Unterstützung verbundenen Kosten sind nicht in den vereinbarten Preisen und Gebühren des Lieferanten enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.


Art. 27 Beginn der Dienstleistung; Vergütung
27.1 Die Ausführung des vom Lieferanten zu erbringenden SaaS-Dienstes beginnt innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Vertragsabschluss. Der Kunde stellt sicher, dass ihm unmittelbar nach Vertragsabschluss die für die Nutzung des SaaS-Dienstes erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
27.2 Für den SaaS-Dienst ist der Kunde für die im Vertrag enthaltene Gebühr verantwortlich. In Ermangelung eines vereinbarten Zahlungsplans sind alle Beträge, die sich auf den vom Lieferanten bereitgestellten SaaSDienst beziehen, im Voraus pro Kalendermonat fällig.


Kapitel 4. Software
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten die Bestimmungen in diesem Kapitel „Software“, sofern der Lieferant dem Kunden Software für eine andere Nutzung als auf der Grundlage einer Saas-Dienstleistung zur Verfügung stellt.


Art. 28 Nutzungsrecht und Nutzungsbeschränkungen
28.1 Auf der Grundlage einer Nutzungslizenz stellt der Lieferant dem Kunden während der Vertragslaufzeit die vereinbarten Computerprogramme und die vereinbarte Benutzerdokumentation zur Nutzung zur Verfügung, nachfolgend als „die Software“ bezeichnet. Das Recht zur Nutzung der Software ist nicht exklusiv, nicht übertragbar, nicht obligatorisch und nicht unterlizenzierbar.
28.2 Die Verpflichtung des Lieferanten zur Bereitstellung der Software und das Nutzungsrecht des Kunden erstrecken sich ausschließlich auf den sogenannten Objektcode der Software. Das Nutzungsrecht des Kunden erstreckt sich nicht auf den Quellcode der Software. Der Quellcode der Software und die während der Entwicklung der Software erstellte technische Dokumentation werden dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt, auch dann nicht, wenn der Kunde bereit ist, dafür eine finanzielle Entschädigung zu zahlen.
28.3 Der Kunde hat stets die vereinbarten Einschränkungen, gleich welcher Art oder welchen Inhalts, bezüglich des Nutzungsrechts der Software strikt einzuhalten.
28.4 Haben die Parteien vereinbart, dass die Software nur in Kombination mit bestimmten Geräten verwendet werden darf, ist der Kunde berechtigt, die Software für die Dauer des Ausfalls auf anderen Geräten mit den gleichen Qualifikationen zu verwenden.
28.5 Der Lieferant kann vom Kunden verlangen, das Programm erst dann in Betrieb zu nehmen, wenn der Kunde einen oder mehrere für die Nutzung erforderliche Codes vom Lieferanten, dessen Lieferanten oder dem Hersteller der Software erhalten hat. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Software gegen unrechtmäßige Nutzung und/oder gegen eine andere Nutzung oder für andere als die zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke zu schützen. Der Kunde darf niemals technische Vorkehrungen zum Schutz der Software entfernen oder entfernen lassen oder technische Vorkehrungen zum Schutz der Software entfernen oder entfernen lassen oder umgehen.
28.6 Der Kunde darf die Software nur in und für sein eigenes Unternehmen oder seine eigene Organisation und nur insoweit nutzen, als dies für die beabsichtigte Nutzung erforderlich ist. Der Kunde darf die Software nicht zu Gunsten Dritter verwenden, beispielsweise im Rahmen von „Software-as-a-Service“ (SaaS) oder „Outsourcing“.
28.7 Es ist dem Kunden niemals gestattet, die Software und die Träger, auf denen die Software aufgezeichnet ist oder wird, zu verkaufen, zu vermieten, zu veräußern oder beschränkte Rechte daran zu gewähren oder sie einem Dritten in irgendeiner Weise, zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Titel zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig darf der Kunde einem Dritten - sei es per Fernzugriff (online) oder nicht - Zugang zu der Software gewähren oder die Software bei einem Dritten zum Hosting zur Verfügung stellen, auch dann nicht, wenn der betreffende Dritte die Software ausschließlich zum Nutzen des Kunden nutzt.
28.8 Auf Verlangen hat der Kunde unverzüglich an einer vom Lieferanten oder zu dessen Gunsten durchzuführenden Untersuchung über die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen mitzuwirken. Der Kunde gewährt auf erstes Verlangen des Lieferanten Zugang zu seinen Gebäuden und Systemen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle vertraulichen Geschäftsinformationen, die er im Rahmen einer Untersuchung vom oder beim Kunden erhält, vertraulich zu behandeln, sofern sich diese Informationen nicht auf die Verwendung der Software selbst beziehen.
28.9 Die Parteien behaupten, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung, soweit sie sich auf die Bereitstellung von Software bezieht, niemals als Kaufvertrag betrachtet werden darf. 28.10 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Software zu warten und/oder den Anwendern und/oder Managern der Software Unterstützung zu leisten. Wird der Lieferant entgegen den obigen Ausführungen aufgefordert, Wartung und/oder Support in Bezug auf die Software zu leisten, kann der Lieferant vom Kunden verlangen, hierfür eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen.


Art. 29 Lieferung und Installation
29.1 Der Lieferant liefert die Software nach seiner Wahl auf dem vereinbarten Formatdatenträger oder, falls diesbezüglich keine Vereinbarungen bestehen, auf einem vom Lieferanten zu bestimmenden Formatdatenträger oder stellt die Software dem Kunden online zur Abnahme zur Verfügung. Jede vereinbarte Benutzerdokumentation wird nach Ermessen des Lieferanten entweder in Papierform oder in digitaler Form in einer vom Lieferant festgelegten Sprache zur Verfügung gestellt.
29.2 Der Lieferant wird die Software nur dann beim Kunden installieren, wenn dies vereinbart worden ist. Mangels diesbezüglicher Vereinbarungen hat der Kunde die Software selbst zu installieren, einzurichten, zu parametrisieren, zu „tunen“ und, falls erforderlich, die Software und die verwendete Betriebsumgebung anzupassen.


Art. 30 Abnahme
30.1 Haben die Parteien keinen Abnahmetest vereinbart, wird der Kunde die Software in dem Zustand abnehmen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet „"as is, where is"), also mit allen sichtbaren und unsichtbaren Fehlern und Mängeln, unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten gemäß den Garantiebestimmungen in Artikel 34. In dem vorgenannten Fall gilt die Software mit der Lieferung oder, falls die Installation durch den Lieferanten schriftlich vereinbart wurde, mit Abschluss der Installation als vom Kunden abgenommen.
30.2 Wurde zwischen den Parteien ein Abnahmetest vereinbart, gelten die Bestimmungen der Artikel 30.3 bis einschließlich 30.10.
30.3 Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Fehlern“ die Rede ist, ist darunter zu verstehen, dass die Software nicht mit den vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich festgelegten funktionellen oder technischen Spezifikationen der Software übereinstimmt, und, wenn es sich bei der Software ganz oder teilweise um Sonderanfertigungen handelt, mit den ausdrücklich schriftlich vereinbarten funktionellen oder technischen Spezifikationen. Ein Fehler liegt nur dann vor, wenn der Kunde ihn beweisen kann und er auch reproduzierbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, Fehler sofort zu melden. Der Lieferant hat keinerlei Verpflichtung in Bezug auf Mängel in oder an der Software, außer in Bezug auf Fehler im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
30.4 Wurde ein Abnahmetest vereinbart, beträgt die Testperiode vierzehn Tage nach Lieferung oder, wenn eine vom Lieferanten durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, vierzehn Tage nach Abschluss der Installation. Während der Testphase ist der Kunde nicht berechtigt, das Programm für produktive oder betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde führt den vereinbarten Abnahmetest mit qualifiziertem Personal von ausreichender Größe und Tiefe durch.
30.5 Wurde ein Abnahmetest vereinbart, so ist der Auftraggeber verpflichtet, zu prüfen, ob die gelieferte Software den vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich angegebenen funktionellen oder technischen Spezifikationen und, wenn und soweit es sich bei der Software ganz oder teilweise um Sonderanfertigungen handelt, den ausdrücklich schriftlich vereinbarten funktionellen oder technischen Spezifikationen entspricht.
30.6 Die Software gilt als zwischen den Parteien akzeptiert: a. wenn sich die Parteien auf einen Abnahmetest geeinigt haben: am ersten Tag nach der Testperiode, oder b. wenn der Lieferant vor dem Ende der Testperiode einen Prüfbericht im Sinne von Artikel
30.7 erhält: zu dem Zeitpunkt, zu dem die in diesem Prüfbericht erwähnten Fehler berichtigt worden sind, unbeschadet des Vorhandenseins von Fehlern, die nach Artikel 30.8 die Abnahme nicht verhindern, oder c. wenn der Kunde die Software zu produktiven oder betrieblichen Zwecken nutzt: zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
30.7 Stellt sich bei der Durchführung des vereinbarten Abnahmetests heraus, dass die Software Fehler enthält, so hat der Kunde dem Lieferanten die Testergebnisse spätestens am letzten Tag der Testperiode schriftlich, in zusammengefasster Form, detailliert und in verständlicher Form mitzuteilen. Der Lieferant bemüht sich nach besten Kräften, die vorgenannten Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wobei der Lieferant berechtigt ist, vorübergehende Lösungen, Programmumleitungen oder problemvermeidende Einschränkungen vorzusehen.
30.8 Der Kunde darf die Abnahme der Software nicht aus Gründen verweigern, die nicht mit den zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen zusammenhängen, und auch nicht wegen des Vorhandenseins geringfügiger Fehler, d.h. Fehler, die die operationelle oder produktive Inbetriebnahme der Software nicht in angemessener Weise behindern, unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten, diese geringfügigen Fehler im Rahmen des Garantiesystems gemäß Artikel 34 zu beheben. Darüber hinaus darf die Akzeptanz nicht aufgrund von Aspekten der Software verweigert werden, die nur subjektiv beurteilt werden können, wie z.B. ästhetische Aspekte von Benutzerschnittstellen.
30.9 Wenn die Software in Phasen und/oder Komponenten geliefert und getestet wird, hat die Nichtannahme einer bestimmten Phase und/oder Komponente keinen Einfluss auf die Annahme einer früheren Phase und/oder einer anderen Komponente. 30.10 Die Annahme der Software auf eine der in diesem Artikel genannten Weisen hat zur Folge, dass der Lieferant von der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung und Lieferung der Software und, wenn auch die Installation der Software durch den Lieferanten vereinbart worden ist, von seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Installation entbunden ist. Die Annahme der Software lässt die Rechte des Kunden gemäß Artikel 30.8 bezüglich geringfügiger Mängel und Artikel 34 bezüglich der Garantie unberührt.


Art. 31 Verfügbarkeit
31.1 Der Lieferant stellt dem Kunden die Software innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss zur Verfügung.
31.2 Unmittelbar nach Beendigung der Vereinbarung hat der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software an den Lieferanten zurückzugeben. Wurde vereinbart, dass der Kunde die betreffenden Exemplare bei Vertragsende vernichtet, so hat der Kunde diese Vernichtung dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei oder nach Vertragsende ist der Lieferant nicht verpflichtet, Unterstützung im Hinblick auf eine vom Kunden gewünschte Datenkonvertierung zu leisten.


Art. 32 Nutzungsrechtsvergütung
32.1 Die für das Nutzungsrecht durch den Kunden zu zahlende Vergütung ist zu den vereinbarten Fristen oder in Ermangelung einer vereinbarten Frist fällig: a. wenn die Parteien nicht vereinbart haben, dass der Lieferant die Installation der Software veranlassen soll: - bei Lieferung der Software; - oder im Falle von periodisch zu zahlenden Nutzungsrechtsgebühren bei Lieferung der Software und anschließend bei Beginn jedes neuen Nutzungsrechtszeitraums; b. wenn die Parteien vereinbart haben, dass sich der Lieferant um die Installation des Programms kümmert: - nach Abschluss dieser Installation; - oder im Falle von periodisch zu zahlenden Nutzungsrechtsgebühren nach Abschluss dieser Installation und anschließend bei Beginn jedes neuen Nutzungsrechtszeitraums.


Art. 33 Änderungen an der Software
33.1 Vorbehaltlich der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen ist der Kunde nicht berechtigt, die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ganz oder teilweise zu ändern. Der Lieferant ist berechtigt, die Genehmigung zu verweigern oder an Bedingungen zu knüpfen. Der Kunde trägt das volle Risiko für alle durch oder im Namen des Kunden durch Dritte - egal, ob er mit oder ohne Zustimmung des Lieferanten- vorgenommene Änderungen.


Art. 34 Garantie
34.1 Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Lieferung oder, falls eine Abnahmeprüfung vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten nach Abnahme schriftlich und detailliert beschrieben gemeldet wurden. Der Lieferant garantiert nicht, dass die Software für die tatsächliche und/oder beabsichtigte Verwendung geeignet ist. Der Lieferant garantiert auch nicht, dass die Software ohne Unterbrechung funktioniert und/oder dass alle Fehler immer korrigiert werden. Die Reparatur wird kostenlos durchgeführt, es sei denn, dass die Software auf Anweisung des Kunden anders als zu einem Festpreis entwickelt wurde; in diesem Fall stellt der Lieferant die Reparaturkosten gemäß seinen üblichen Tarifen in Rechnung.
34.2 Der Lieferant kann gemäß seinen üblichen Tarifen die Reparaturkosten im Falle von Bedienungsfehlern oder unsachgemäßem Gebrauch seitens des Kunden oder anderen Ursachen, die nicht dem Lieferanten zuzuschreiben sind, in Rechnung stellen. Die Reparaturverpflichtung erlischt, wenn der Kunde ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt.
34.3 Fehler sind an einem Ort und in einer Weise zu korrigieren, die vom Lieferanten festgelegt werden. Der Lieferant ist berechtigt, dem Programm vorübergehende Lösungen oder Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen hinzuzufügen.
34.4 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, „verstümmelte“ oder verloren gegangene Daten zu berichtigen.
34.5 Der Lieferant hat keinerlei Verpflichtung welcher Art und welchen Inhalts auch immer in Bezug auf Fehler, die nach Ablauf der in Artikel 34.2 genannten Garantiezeit gemeldet werden.


Art. 35 Software von Dritten
35.1 Wenn und soweit der Lieferant dem Kunden Software von Dritten zur Verfügung stellt, gelten im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden in Bezug auf diese Software die (Lizenz-)Bedingungen der betreffenden Dritten, mit Ausnahme der von diesen allgemeinen Bedingungen abweichenden Bestimmungen, vorausgesetzt, dass die Anwendbarkeit der (Lizenz-)Bedingungen dieser Dritten dem Kunden vom Lieferanten schriftlich mitgeteilt wurde und dass diese Bedingungen dem Kunden auch vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurden.
35.2 Wenn und insofern die vorgenannten Bedingungen Dritter in der Beziehung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aus irgendeinem Grund als nicht anwendbar angesehen oder für nicht anwendbar erklärt werden, gelten die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen in vollem Umfang.


Kapitel 5. Software- und Webseiten-Entwicklung
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen und den Bestimmungen des Kapitels „Dienstleistungen“ gelten die Bestimmungen in diesem Kapitel „Software- und Webseiten-Entwicklung“, wenn der Lieferant für den Kunden Software und/oder eine Website entwirft und/oder entwickelt und die Software und/oder Website gegebenenfalls installiert.


Art. 36 Spezifikationen und Entwicklung von Software/Webseiten
36.1 Wenn Spezifikationen oder ein Design der zu entwickelnden Software oder Webseiten dem Lieferanten nicht bereits vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt worden sind, werden die Parteien in guter Absprache schriftlich festlegen, welche Software oder Webseiten entwickelt werden und auf welche Weise die Entwicklung erfolgt.
36.2 Der Lieferant entwickelt die Software und/oder die Website mit Sorgfalt, und zwar unter Einhaltung der ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen oder des Designs und - je nach Fall - unter Einhaltung der mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Projektorganisation, Methoden, technischen Spezifikationen und/oder Verfahren. Bevor mit der Entwicklungsarbeit begonnen wird, kann der Lieferant vom Kunden verlangen, dass er den Spezifikationen oder dem Entwurf schriftlich zustimmt.
36.3 Wenn die Parteien eine Entwicklungsmethode anwenden, die durch den Grundsatz gekennzeichnet ist, dass das Design und/oder die Entwicklung (von Teilen) der Software oder der Website iterativ ist (z.B. Scrum), akzeptieren die Parteien, dass die Arbeit nicht auf der Grundlage vollständiger oder zu Beginn vollständig ausgearbeiteter Spezifikationen durchgeführt wird und dass Spezifikationen, die zu Beginn der Arbeit vereinbart oder nicht vereinbart wurden, während der Ausführung der Vereinbarung in Absprache mit dem mit der betreffenden Entwicklungsmethode verbundenen Projektansatz angepasst werden können. Während der Ausführung der Vereinbarung treffen die Parteien in gegenseitiger Absprache gemeinsame Entscheidungen über die Spezifikationen, die für die nächste Phase des Projekts (z.B. eine „Time-Box“) und/oder für die nächste Teilentwicklung gelten. Der Kunde akzeptiert das Risiko, dass die Software und/oder die Webseite nicht unbedingt alle Spezifikationen erfüllt. Der Kunde sorgt für einen permanenten, aktiven Input und die Mitarbeit der relevanten Endnutzer, auch im Hinblick auf Tests und (weitere) Entscheidungsfindung. Der Kunde garantiert, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter, die in Schlüsselpositionen eingesetzt werden, über die für diese Position erforderlichen Entscheidungsbefugnisse verfügen. Der Kunde garantiert die Sorgfalt der von ihm zu treffenden Fortschrittsentscheidungen während der Ausführung des Vertrags. In Ermangelung rechtzeitiger und klarer Fortschrittsentscheidungen seitens des Kunden in Übereinstimmung mit dem mit der jeweiligen Entwicklungsmethode verbundenen Projektansatz ist der Lieferant berechtigt - aber nicht verpflichtet – die nach seinem Ermessen passende Entscheidung zu treffen.
36.4 Wenn Spezifikationen oder ein Design der zu entwickelnden Software oder Webseiten dem Lieferanten nicht bereits vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt worden sind, werden die Parteien in guter Absprache schriftlich festlegen, welche Software oder Webseiten entwickelt werden und auf welche Weise die Entwicklung erfolgt.
36.5 Der Lieferant entwickelt die Software und/oder die Website mit Sorgfalt, und zwar unter Einhaltung der ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen oder des Designs und - je nach Fall - unter Einhaltung der mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Projektorganisation, Methoden, technischen Spezifikationen und/oder Verfahren. Bevor mit der Entwicklungsarbeit begonnen wird, kann der Lieferant vom Kunden verlangen, dass er den Spezifikationen oder dem Entwurf schriftlich zustimmt. Wenn die Parteien eine Entwicklungsmethode anwenden, die durch den Grundsatz gekennzeichnet ist, dass das Design und/oder die Entwicklung (von Teilen) der Software oder der Website iterativ ist (z.B. Scrum), akzeptieren die Parteien, dass die Arbeit nicht auf der Grundlage vollständiger oder zu Beginn vollständig ausgearbeiteter Spezifikationen durchgeführt wird und dass Spezifikationen, die zu Beginn der Arbeit vereinbart oder nicht vereinbart wurden, während der Ausführung der Vereinbarung in Absprache mit dem mit der betreffenden Entwicklungsmethode verbundenen Projektansatz angepasst werden können. Während der Ausführung der Vereinbarung treffen die Parteien in gegenseitiger Absprache gemeinsame Entscheidungen über die Spezifikationen, die für die nächste Phase des Projekts (z.B. eine „Time-Box“) und/oder für die nächste Teilentwicklung gelten. Der Kunde akzeptiert das Risiko, dass die Software und/oder die Webseite nicht unbedingt alle Spezifikationen erfüllt. Der Kunde sorgt für einen permanenten, aktiven Input und die Mitarbeit der relevanten Endnutzer, auch im Hinblick auf Tests und (weitere) Entscheidungsfindung. Der Kunde garantiert, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter, die in Schlüsselpositionen eingesetzt werden, über die für diese Position erforderlichen Entscheidungsbefugnisse verfügen. Der Kunde garantiert die Sorgfalt der von ihm zu treffenden Fortschrittsentscheidungen während der Ausführung des Vertrags. In Ermangelung rechtzeitiger und klarer Fortschrittsentscheidungen seitens des Kunden in Übereinstimmung mit dem mit der jeweiligen Entwicklungsmethode verbundenen Projektansatz ist der Lieferant berechtigt - aber nicht verpflichtet - die Entscheidungen zu treffen, die er für angemessen hält.
36.6 Wenn die Parteien eine Entwicklungsmethode im Sinne des Artikels 36.3 anwenden, finden die Bestimmungen der Artikel 30.1, 30.4 bis 30.8 und 34.1 keine Anwendung. Der Kunde akzeptiert die Software und/oder Website in dem Zustand, in dem sie sich am Ende der letzten Entwicklungsphase befindet ("as is, where is"). Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Fehler nach der letzten Entwicklungsphase zu beheben, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
36.7 Mangels besonderer Vereinbarungen in dieser Hinsicht hat der Lieferant mit der Konstruktions- und/oder Entwicklungsarbeit innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist nach Vertragsabschluss zu beginnen.
36.8 Auf Wunsch gibt der Kunde dem Lieferanten die Möglichkeit, die Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitstage und Arbeitszeiten im Büro oder am Standort des Kunden durchzuführen.
36.9 Zu den Leistungspflichten des Lieferanten im Hinblick auf die Entwicklung einer Webseite gehört nicht die Bereitstellung eines so genannten „ContentManagement-Systems".
36.10 Die Leistungsverpflichtungen des Lieferanten umfassen nicht die Wartung der Software und/oder der Webseite und/oder die Bereitstellung von Support für Benutzer und/oder deren Administratoren. Wenn entgegen den obigen Ausführungen auch die Wartung und/oder Unterstützung durch den Lieferanten erfolgen muss, kann der Lieferant vom Kunden verlangen, dass er zu diesem Zweck eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abschließt. Diese Arbeit wird zu den üblichen Sätzen des Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.


Art. 37 Lieferung, Installation und Abnahme
37.1 Die Bestimmungen des Artikels 29 über Lieferung und Installation gelten sinngemäß.
37.2 Sofern der Lieferant nicht auf der Grundlage der Vereinbarung die Software und/oder Webseite auf seinem eigenen Computersystem zugunsten des Kunden „hostet“, liefert der Lieferant dem Kunden die Website auf einem Informationsträger und in einer vom Lieferanten zu bestimmenden Form oder stellt sie online zur Lieferung an den Kunden zur Verfügung.
37.3 Die Bestimmungen von Artikel 30 dieser Allgemeinen Annahmebedingungen gelten sinngemäß.


Art. 38 Nutzungsrecht
38.1 Der Lieferant stellt dem Kunden die im Auftrag des Kunden entwickelte Software und/oder Webseite sowie die zugehörige Benutzerdokumentation zur Nutzung zur Verfügung.
38.2 Nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde, werden dem Kunden der Quellcode der Software und die bei der Entwicklung der Software erstellte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen.
38.3 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die für die Benutzung und/oder Wartung der Software erforderliche Hilfssoftware und Programm- oder Datenbibliotheken zur Verfügung zu stellen.
38.4 Die Bestimmungen des Artikels 28 über Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen gelten sinngemäß.
38.5 Nur wenn aus dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich hervorgeht, dass alle Design- und Entwicklungskosten vollständig und ausschließlich vom Kunden getragen werden, gelten - im Gegensatz zu den Bestimmungen von Artikel 38.4 - keine Einschränkungen des Nutzungsrechts des Kunden an der Software und/oder der Website.


Art. 39 Gebühr
39.1 In Ermangelung eines vereinbarten Beta-Zeitplans sind alle Beträge, die sich auf das Design und die Entwicklung von Programmen und/oder Websites beziehen, pro Kalendermonat rückwirkend fällig.
39.2 Im Preis für die Entwicklungsarbeit ist auch die Gebühr für das Recht zur Nutzung der Software oder der Website während der Laufzeit der Vereinbarung enthalten.
39.3 Die Gebühr für die Entwicklung der Software enthält keine Gebühr für die vom Kunden benötigte Hilfssoftware und die Programm- und Datenbibliotheken, keine Installationsdienste und keine Änderung und/oder Wartung der Software. Die Gebühr beinhaltet auch nicht die Bereitstellung von Support für seine Benutzer.


Art. 40 Garantie
40.1 Die Bestimmungen des Artikels 34 über Garantien gelten sinngemäß.
40.2 Der Lieferant garantiert nicht, dass die von ihm entwickelte Webseite in Verbindung mit allen Typen oder neuen Versionen von Webbrowsern und anderer Software einwandfrei funktioniert. Der Lieferant garantiert auch nicht, dass die Webseite in Verbindung mit allen Arten von Geräten ordnungsgemäß funktioniert.


Kapitel 6. Softwarewartung und Support
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Kapitels „Dienstleistungen“ gelten die Bestimmungen dieses Kapitels „Softwarewartung und Support“, wenn der Lieferant Dienstleistungen im Bereich der Softwarewartung und des Supports im Zusammenhang mit der Nutzung von Software erbringt.


Art. 41 Wartungsdienste
41.1 Falls vereinbart, führt der Lieferant die Wartung in Bezug auf die in der Vereinbarung vorgesehene Software durch. Die Wartungspflicht umfasst die Behebung von Fehlern in der Software im Sinne des Artikels 30.3 und - nur bei schriftlicher Vereinbarung - die Bereitstellung neuer Versionen der Software gemäß Artikel 42. Der Kunde wird festgestellte Fehler in der Software detailliert melden. Nach Erhalt der Benachrichtigung wird der Lieferant in Übereinstimmung mit seinen üblichen Verfahren sein Möglichstes tun, um in späteren neuen Versionen der Software Fehler zu beheben und/oder Verbesserungen vorzunehmen. Abhängig von der Dringlichkeit und der Versions- und Freigabepolitik des Lieferanten werden die Ergebnisse dem Kunden in der Art und Weise und innerhalb der Frist zur Verfügung gestellt, die der Lieferant festlegt. Der Lieferant ist berechtigt, dem Programm vorübergehende Lösungen oder Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen hinzuzufügen. Der Kunde wird die korrigierte Software oder die zur Verfügung gestellte neue Version der Software installieren, einrichten, parametrisieren, abstimmen und, falls erforderlich, die verwendete Ausrüstung und Benutzerumgebung anpassen.
1.2 Die Bestimmungen der Artikel 34.3 und 34.4 gelten sinngemäß.
41.3 Wenn der Lieferant die Wartung online durchführt, muss der Kunde rechtzeitig für eine solide Infrastruktur und Netzwerkeinrichtungen sorgen.
41.4 Der Kunde leistet die gesamte vom Lieferanten für die Wartung erforderliche Mitwirkung, einschließlich der vorübergehenden Einstellung der Nutzung der Software und der Anfertigung einer Sicherungskopie aller Daten.
41.5 Bezieht sich die Wartung auf Software, die dem Kunden nicht vom Lieferanten selbst geliefert wurde, so hat der Kunde den Quellcode und die technische (Entwicklungs-)Dokumentation der Software (einschließlich Datenmodelle, Entwürfe, Änderungsprotokolle, etc.) zur Verfügung zu stellen, wenn der Lieferant dies für die Wartung für notwendig oder wünschenswert hält. Der Kunde garantiert, dass er Anspruch auf eine solche Bereitstellung hat. Der Kunde räumt dem Lieferanten das Recht ein, die Software, einschließlich des Quellcodes und der technischen (Entwicklungs- )Dokumentation, im Rahmen der Durchführung der vereinbarten Wartung zu nutzen und zu ändern.
41.6 Die Wartung durch den Lieferanten berührt nicht die eigene Verantwortung des Kunden für die Verwaltung der Software, einschließlich der Überprüfung der Einstellungen und der Art und Weise, in der die Ergebnisse der Nutzung der Software eingesetzt werden. Der Kunde installiert, richtet die (Hilfs- )Software selbst ein, parametrisiert sie, stimmt sie ab und passt gegebenenfalls die verwendete Ausrüstung, andere Software und Benutzerumgebung an und erreicht die vom Kunden gewünschte Interoperabilität.


Art. 42 Neue Softwareversionen
42.1 Die Wartung umfasst die Bereitstellung neuer Versionen der Software nur, wenn und soweit dies schriftlich vereinbart worden ist. Umfasst die Wartung die Bereitstellung neuer Versionen der Software, so liegt dies im Ermessen des Lieferanten.
42.2 Drei Monate, nachdem eine verbesserte Version zur Verfügung gestellt wurde, ist der Lieferant nicht mehr verpflichtet, Fehler in der Vorgängerversion zu beheben und Support und/oder Wartung in Bezug auf eine frühere Version zu leisten.
42.3 Der Lieferant kann den Kunden auffordern, mit dem Lieferant eine weitere schriftliche Vereinbarung über die Bereitstellung einer Version mit neuen Funktionalitäten zu treffen und eine weitere Gebühr für die Bereitstellung zu zahlen. Der Lieferant kann die Funktionalität einer früheren Version der Software unverändert übernehmen, garantiert aber nicht, dass jede neue Version die gleiche Funktionalität wie die Vorgängerversion enthält. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, bestimmte Merkmale oder Funktionalitäten der Software speziell für den Kunden zu portieren, zu ändern oder hinzuzufügen. Der Lieferant kann vom Kunden eine Anpassung seines Systems (Hardware, Software, etc.) verlangen, wenn dies für das ordnungsgemäße Funktionieren einer neuen Version der Software erforderlich ist.


Art. 43 Bereitstellung von Support
43.1 Umfassen die Dienstleistungen des Lieferanten im Rahmen der Vereinbarung auch den Support von Benutzern und/oder Administratoren der Software, berät der Lieferant telefonisch oder per E-Mail über die Nutzung und Funktionsweise der in der Vereinbarung genannten Software. Der Lieferant kann Bedingungen an die Qualifikationen und die Anzahl der Personen stellen, die für die Unterstützung in Frage kommen. Der Lieferant bearbeitet ordnungsgemäß begründete Anträge auf Unterstützung innerhalb einer angemessenen Frist nach seinen üblichen Verfahren. Der Lieferant übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Antworten oder des bereitgestellten Supports. Der Support wird an Werktagen während der üblichen Öffnungszeiten des Lieferanten geleistet.
43.2 Umfassen die Dienstleistungen des Lieferanten gemäß der Vereinbarung auch die Bereitstellung von sogenannten „Bereitschaftsdiensten“ (Standby), so hat der Lieferant einen oder mehrere Mitarbeiter an den in der Vereinbarung festgelegten Tagen und zu den in der Vereinbarung festgelegten Zeiten verfügbar zu halten. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, bei einer schwerwiegenden Funktionsstörung der Software in dringenden Fällen die Unterstützung der verfügbaren Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen. Der Lieferant garantiert nicht, dass alle Fehlfunktionen rechtzeitig behoben werden.
43.3 Die Wartung und andere vereinbarte Dienstleistungen im Sinne dieses Kapitels sind ab dem Tag des Vertragsabschlusses zu erbringen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.


Art. 44 Gebühr
44.1 In Ermangelung eines ausdrücklich vereinbarten Zahlungsplans sind alle Beträge im Zusammenhang mit der Software-Wartung und den anderen in der Vereinbarung festgelegten Dienstleistungen, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, monatlich im Voraus fällig.
44.2 Beträge im Zusammenhang mit der Wartung der Software und den anderen in der Vereinbarung festgelegten Dienstleistungen, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, sind ab Beginn der Vereinbarung geschuldet. Die Gebühr für Wartung und andere Dienstleistungen ist unabhängig davon fällig, ob der Kunde die Software in Gebrauch genommen hat (hat) oder die Möglichkeit der Wartung oder des Supports nutzt.


Kapitel 7. Beratung und Betreuung
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Kapitels „Dienstleistungen“ gelten die in diesem Kapitel „Beratung und Betreuung“ enthaltenen Bestimmungen, sofern der Lieferant Dienstleistungen im Bereich der Beratung und Betreuung erbringt.


Art. 45 Ausführung von Beratungsdienstleistungen
45.1 Die Bearbeitungszeit von Beratungsdienstleistungen hängt von verschiedenen Faktoren und Umständen ab, wie z.B. der Qualität der vom Kunde bereitgestellten Daten und Informationen und der Zusammenarbeit des Kunden und relevanter Dritter. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verpflichtet sich der Lieferant daher nicht im Voraus zu einer fortlaufenden Laufzeit des Auftrags.
45.2 Die Dienstleistungen des Lieferanten werden nur an den üblichen Arbeitstagen und -zeiten des Lieferanten erbracht. Der Gebrauch, den der Kunde von einem vom Lieferanten ausgestellten Rat- und/oder Beratungsbericht macht, geschieht immer auf Risiko des Kunden. Die Beweislast dafür, dass die Art und Weise der Beratungsdienstleistung nicht mit dem übereinstimmen, was schriftlich vereinbart wurde oder was von einer vernünftig handelnden und kompetenten Person vereinbart wurde, obliegt vollständig dem Kunden, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, mit allen Mitteln den Gegenbeweis zu erbringen.
45.3 Ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten ist der Kunde nicht berechtigt, einen Dritten über die Arbeitsweise, die Methoden und Techniken des Lieferanten und/oder den Inhalt der Ratschläge oder Berichte des Lieferanten zu informieren. Der Kunde darf die Ratschläge oder Berichte des Lieferanten nicht an Dritte weitergeben oder anderweitig veröffentlichen.


Art. 46 Berichterstattung
46.1 Der Lieferant informiert den Kunde periodisch über die Ausführung der Arbeiten in der schriftlich vereinbarten Weise. Der Kunde informiert den Lieferanten im Voraus schriftlich über alle Umstände, die für den Lieferanten von Bedeutung sind oder sein könnten, wie die Art der Berichterstattung, die Punkte, für die der Kunde Aufmerksamkeit benötigt, die Prioritäten des Kunden, die Verfügbarkeit der Ressourcen und des Personals des Kunden und besondere oder möglicherweise unbekannte Fakten oder Umstände für den Lieferanten. Der Kunde kümmert sich um die weitere Verteilung und Prüfung der vom Lieferanten gelieferten Informationen innerhalb der Organisation des Kunden und bewertet diese Informationen teilweise auf der Grundlage dieser Informationen und informiert den Lieferanten darüber.


Artikel 47 Gebühren
47.1 In Ermangelung eines ausdrücklich vereinbarten Zahlungsplans sind alle Gebühren im Zusammenhang mit den vom Lieferant erbrachten Dienstleistungen im Sinne dieses Kapitels pro rückständigem Kalendermonat fällig.


Kapitel 8. Aus- und Weiterbildung
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Kapitels „Dienstleistungen“ gelten die in diesem Kapitel „Aus- und Weiterbildung“ enthaltenen Bestimmungen, wenn der Lieferant Dienstleistungen, unter welchem Namen und in welcher Art und Weise auch immer (z.B. in elektronischer Form), auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung, Schulungen, Workshops, Lehrgänge, Seminare und dergleichen (nachfolgend: Ausbildung) erbringt.


Art. 53 Anmeldung und Stornierung
53.1 Ein Antrag für einen Schulungskurs muss schriftlich gestellt werden und ist nach Bestätigung durch den Lieferant verbindlich.
53.2 Der Kunde ist für die Auswahl und Eignung der Ausbildung für die Teilnehmer verantwortlich. Das Fehlen erforderlicher Vorkenntnisse auf Seiten eines Teilnehmers berührt nicht die Verpflichtungen des Kunden aus der Vereinbarung. Dem Kunden ist es gestattet, einen Teilnehmer für einen Schulungskurs nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Anbieters durch einen anderen Teilnehmer zu ersetzen.
53.3 Wenn die Anzahl der Anmeldungen nach dem Urteil des Lieferanten dazu Anlass gibt, ist der Lieferant berechtigt, den Lehrgang abzusagen, mit einem oder mehreren Lehrgängen zu kombinieren oder diese zu einem späteren Zeitpunkt oder Zeitpunkt stattfinden zu lassen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Ort der Schulung zu ändern. Der Lieferant ist berechtigt, Schulungen in organisatorischen und inhaltlichen Aspekten durchzuführen.
53.4 Die Folgen einer Stornierung der Teilnahme an einem Schulungskurs durch den Kunden oder die Teilnehmer richten sich nach den üblichen Regeln des Lieferanten. Eine Stornierung muss immer schriftlich und vor dem Ausbildungskurs oder dem betreffenden Teil des Kurses erfolgen. Die Stornierung oder das Nichterscheinen hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtungen des Kunden gemäß der Vereinbarung.


Art. 54 Durchführung der Schulung
54.1 Der Kunde akzeptiert, dass der Lieferant den Inhalt und die Tiefe der Schulung bestimmt.
54.2 Der Kunde informiert die Teilnehmer über die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung und der (Verhaltensregeln), die der Lieferant für die Teilnahme am Lehrgang verfasst hat, und überwacht deren Einhaltung durch die Teilnehmer. Wenn der Lieferant eigene Ausrüstung oder Werbematerialien oder -mittel zur Durchführung der Schulung verwendet, schuldet der Kunde ihm eine separate Gebühr. Das Vorstehende gilt auch für alle Ausbildungszertifikate oder Lizenzen dafür.
54.6 Wird die Schulung auf der Basis von E-Learning angeboten, gelten, soweit möglich, sinngemäß die Bestimmungen des Kapitels „Software-as-a-Service (SaaS)“.


Art. 55 Preis und Bezahlung
55.1 Der Lieferant kann vom Kunden die Zahlung der diesbezüglich fälligen Entschädigung vor Beginn des Schulungskurses verlangen. Der Lieferant kann Teilnehmer von der Teilnahme ausschließen, wenn der Kunde die rechtzeitige Zahlung nicht sichergestellt hat, unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferanten.
55.2 Sofern der Lieferant nicht ausdrücklich angegeben hat, dass die Schulung von der Mehrwertsteuer befreit ist, schuldet der Kunde auch die Mehrwertsteuer auf die Gebühr. Nach Abschluss der Vereinbarung ist der Lieferant berechtigt, seine Preise im Falle einer Änderung des Mehrwertsteuersystems für gesetzlich festgelegte oder gesetzlich vorgeschriebene Schulungskurse anzupassen.


Kapitel 9. Hosting
Die in diesem Kapitel „Hosting“ enthaltenen Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Kapitels „Dienstleistungen“, sofern der Lieferant, unter welchem Namen auch immer, Dienstleistungen im Bereich „Hosting“ und damit verbundene Dienstleistungen erbringt.


Art. 56 Hosting-Dienste
56.1 Der Lieferant stellt die mit dem Kunden vereinbarten Hosting-Dienste bereit.
56.2 Sofern die Vereinbarung die Bereitstellung von Art. 52 Benutzerhaftung und sonstige Haftung Speicherplatz für Geräte vorsieht, wird der Kunde den vereinbarten Speicherplatz nicht überschreiten, es sei denn, die Vereinbarung regelt ausdrücklich die Konsequenzen daraus. Die Vereinbarung umfasst die Bereitstellung von Speicherplatz auf einem ausschließlich und spezifisch für den Kunden reservierten Server nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Jegliche Nutzung von Festplattenspeicherplatz, Datenverkehr und sonstiger Belastung von Systemen und Infrastruktur ist auf die zwischen den Parteien vereinbarten Maxima beschränkt. Datenverkehr, der in einem bestimmten Zeitraum vom Kunden nicht genutzt wurde, kann nicht in einen nachfolgenden Zeitraum übertragen werden. Werden die vereinbarten Höchstwerte überschritten, erhebt der Lieferant eine zusätzliche Gebühr nach seinen üblichen Sätzen.
56.3 Der Kunde ist für die Verwaltung verantwortlich, einschließlich der Kontrolle der Einstellungen, der Nutzung des Hosting-Dienstes und der Art und Weise, wie die Ergebnisse des Dienstes eingesetzt werden. Mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Vereinbarungen wird der Kunde die (Hilfs-)Software selbst installieren, einrichten, parametrieren und abstimmen sowie gegebenenfalls die in diesem Zusammenhang verwendeten Geräte, sonstige Software und Benutzerumgebung anpassen und die vom Kunden gewünschte Interoperabilität erreichen. Der Lieferant ist nicht zur Datenumwandlung verpflichtet. Der Lieferant garantiert nicht, dass diese Ausrüstung oder Software fehlerfrei ist oder ohne Unterbrechungen funktioniert. Wenn der Anbieter die Schulung beim Kunden vor Ort durchführt, stellt der Kunde die Verfügbarkeit ordnungsgemäß funktionierender Hardware und Software sicher.
56.4 Das Ablegen einer Prüfung oder eines Tests ist nicht Teil der Vereinbarung. Für die Dokumentation, die zum Zweck der Schulung zur Verfügung gestellt oder erstellt wird, ist eine Schulung zur Durchführung der Datenkonvertierung erforderlich.
56.5 Nur wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, umfasst die Vereinbarung auch die Bereitstellung von Sicherungs-, Ausweich- und Wiederherstellungsdiensten.
56.6 Der Lieferant kann den Hosting-Dienst vorübergehend ganz oder teilweise für vorbeugende, korrigierende oder adaptive Wartungsarbeiten aussetzen. Der Lieferant lässt nicht zu, dass die Dienstaussetzung länger als notwendig dauert, lässt sie möglichst außerhalb der Bürozeiten erfolgen und beginnt, je, nach den Umständen, nach Rücksprache mit dem Kunden.
56.7 Erbringt der Lieferant im Rahmen der Vereinbarung Dienstleistungen für den Kunden im Zusammenhang mit einem Domainnamen, wie z.B. die Beantragung, Erneuerung oder Veräußerung oder Übertragung auf einen Dritten, muss der Kunde die Regeln und die Arbeitsweise der betreffenden Stelle(n) berücksichtigen. Auf Anfrage stellt der Lieferant dem Kunden eine schriftliche Kopie dieser Regeln zur Verfügung. Der Lieferant übernimmt ausdrücklich keine Verantwortung für die Richtigkeit oder Rechtzeitigkeit der Dienstleistung oder das Erreichen der vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse. Der Kunde schuldet alle mit der Anmeldung und/oder Registrierung verbundenen Kosten gemäß den vereinbarten Tarifen oder, falls keine vereinbarten Tarife vereinbart wurden, gemäß den beim Lieferanten üblichen Tarifen. Der Lieferant garantiert nicht, dass ein vom Kunden gewünschter Domainname dem Kunden zugewiesen wird.


Art. 57 Anzeigen und Ausschluss
57.1 Der Kunde verpflichtet sich, sich jederzeit sorgfältig und nicht rechtswidrig gegenüber Dritten zu verhalten, insbesondere die geistigen Eigentumsrechte und andere Rechte Dritter zu respektieren, die Privatsphäre Dritter zu respektieren, Daten nicht gesetzeswidrig zu verbreiten, keinen unberechtigten Zugang zu Systemen zu gewähren, keine Viren oder andere schädliche Programme oder Daten zu verbreiten und von Straftaten und der Verletzung anderer gesetzlicher Verpflichtungen abzusehen.
57.2 Um eine Haftung gegenüber Dritten zu verhindern oder deren Folgen zu begrenzen, ist der Lieferant stets berechtigt, Maßnahmen in Bezug auf eine Handlung oder Unterlassung des Kunden oder auf dessen Risiko zu ergreifen. Der Kunde ist verpflichtet, Daten und/oder Informationen auf erste schriftliche Anfrage des Lieferanten unverzüglich aus den Systemen des Lieferanten zu entfernen, andernfalls ist der Lieferant berechtigt, die Daten und/oder Informationen nach eigenem Ermessen selbst zu entfernen oder den Zugang zu ihnen unmöglich zu machen. Darüber hinaus ist der Lieferant im Falle eines Verstoßes oder eines drohenden Verstoßes gegen die Bestimmung von Artikel 57.1 berechtigt, dem Kunden mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung den Zugang zu seinen Systemen zu verweigern. Andere Maßnahmen oder die Ausübung anderer gesetzlicher und vertraglicher Rechte durch den Lieferanten gegenüber dem Kunden bleiben davon unberührt. In diesem Fall ist der Lieferant auch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dem Kunden gegenüber zu haften.
57.3 Vom Lieferanten kann nicht verlangt werden, sich ein Urteil über die Begründetheit der Ansprüche Dritter oder der Verteidigung des Kunden zu bilden oder in irgendeiner Weise in einen Streit zwischen einem Dritten und dem Kunden verwickelt zu werden. Der Kunde muss sich mit der betreffenden Drittpartei verständigt haben und den Lieferanten schriftlich und ordnungsgemäß mit Unterlagen belegt informieren.


Kapitel 10. Erwerb von Ausrüstung
Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die in diesem Kapitel „Erwerb von Ausrüstung“ enthaltenen Bestimmungen, wenn der Lieferant Ausrüstungen jeglicher Art und/oder andere Güter (materielle Gegenstände) an den Kunden verkauft.


Art. 58 Kauf und Verkauf
58.1 Der Lieferant verkauft die Ausrüstung und/oder andere Gegenstände entsprechend ihrer Art und Anzahl wie schriftlich vereinbart, sobald der Kunde sie vom Lieferanten kauft.
58.2 Der Lieferant garantiert nicht, dass die Ausrüstung und/oder Waren bei der Lieferung für den tatsächlichen und/oder vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, es sei denn, die Verwendungszwecke sind in der schriftlichen Vereinbarung klar und vorbehaltlos festgelegt.
58.3 Die Verkaufsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich nicht auf Montage- und Installationsmaterial, Software, Frisch- und Verbrauchsartikel, Batterien, Stempel, Tinte (Patronen), Tonerartikel, Kabel und Zubehör.
58.4 Der Lieferant garantiert nicht, dass die den Geräten und/oder Gegenständen beiliegenden Montage-, Installations- und Gebrauchsanweisungen fehlerfrei sind und dass die Geräte und/oder Gegenstände die in diesen Anweisungen angegebenen Eigenschaften besitzen.


Art. 59 Lieferung
59.1 Die vom Lieferanten an den Kunden verkauften Geräte und/oder Artikel werden ab Lager an den Kunden geliefert. Nur wenn dies schriftlich vereinbart wurde, liefert der Lieferant die verkauften Waren an den Kunden oder lässt sie an einen vom Kunden zu benennenden Ort liefern. In diesem Fall informiert der Lieferant den Kunden, wenn möglich rechtzeitig vor der Lieferung, über den Zeitpunkt, zu dem er oder der beauftragte Spediteur die Ausrüstung und/oder Güter zu liefern beabsichtigt.
59.2 Im Kaufpreis der Ausrüstung und/oder der Gegenstände sind die Kosten für Transport, Versicherung, Hebe- und Hebearbeiten, Anmietung von temporären Voruntersuchungen, etc. nicht enthalten. Diese Kosten werden dem Kunden bei Bedarf in Rechnung gestellt.
59.3 Wenn der Kunde den Lieferanten auffordert, alte Materialien (wie Netzwerke, Schränke, Kabelkanäle, Verpackungsmaterialien, Geräte) zu entfernen, oder wenn der Lieferant gesetzlich dazu verpflichtet ist, kann der Lieferant dieser Aufforderung durch einen schriftlichen Auftrag zu seinen üblichen Tarifen nachkommen. Wenn und soweit es dem Lieferant gesetzlich nicht erlaubt ist, die Zahlung einer Gebühr zu verlangen (z.B. im Rahmen der so genannten „Alt-für-neu-Regelung“), darf er diese Gebühr nicht vom Kunden verlangen.
59.4 Wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben, wird der Lieferant die Geräte und/oder Güter installieren oder installieren lassen, konfigurieren und/oder anschließen (lassen). Die Verpflichtung des Lieferanten, falls vorhanden, zur Installation und/oder Konfiguration von Ausrüstung umfasst nicht die Durchführung der Datenkonvertierung und die Installation von Software. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. 59.5 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, den Vertrag in Teillieferungen auszuführen.


Art. 60 Testinstallation
60.1 Nur, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist, ist der Lieferant verpflichtet, eine Versuchsinstallation in Bezug auf die Ausrüstung, an der der Kunde interessiert ist, zu positionieren. Der Lieferant kann (finanzielle) Bedingungen an eine Versuchsinstallation knüpfen. Eine Versuchsinstallation besteht darin, Geräte in einer Standardversion ohne Zubehör vorübergehend auf Sicht in einem vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Bereich zu platzieren, bevor der Kunde endgültig entscheidet, ob er das betreffende Gerät kauft oder nicht. Der Kunde haftet für den Gebrauch, die Beschädigung, den Diebstahl oder den Verlust von Geräten, die Teil eines Testaufbaus sind.


Art. 61 Umweltanforderungen
61.1 Der Kunde sorgt für eine Umgebung, die den vom Lieferanten festgelegten Anforderungen an die Ausrüstung und/oder die Gegenstände entspricht, einschließlich derer, die sich auf die Temperatur, Feuchtigkeit und technische Anforderungen beziehen.
61.2 Der Kunde stellt sicher, dass von Dritten auszuführende Arbeiten, wie z.B. architektonische Arbeiten, angemessen und termingerecht ausgeführt werden.


Art. 62 Garantie
62.1 Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, Material- und Fabrikationsfehler an den verkauften Geräten und/oder anderen Gegenständen sowie an den vom Lieferanten im Rahmen der Garantie gelieferten Teilen innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos zu beheben, wenn diese Fehler dem Lieferanten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Lieferung unter genauer Beschreibung mitgeteilt wurden. Ist nach vernünftigem Ermessen des Lieferanten eine Reparatur nicht möglich, dauert die Reparatur zu lange oder verursacht sie unverhältnismäßig hohe Kosten, ist der Lieferant berechtigt, die Ausrüstung und/oder Gegenstände kostenlos durch andere, ähnliche, aber nicht notwendigerweise identische Ausrüstung und/oder Gegenstände zu ersetzen. Eine Datenkonvertierung, die aufgrund einer Reparatur oder eines Austauschs im Notfall erforderlich ist, ist nicht durch die Garantie abgedeckt. Alle ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Mängel an den Geräten, Waren oder Teilen ganz oder teilweise auf unsachgemäßen, unvorsichtigen oder unsachgemäßen Gebrauch, auf äußere Ursachen wie z.B. Feuer- oder Wasserschäden zurückzuführen sind, oder wenn der Kunde ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen an den Geräten oder an den vom Lieferanten im Rahmen der Gewährleistung gelieferten Teilen vornimmt oder vornehmen lässt. Der Lieferant darf diese Erlaubnis nicht aus unangemessenen Gründen verweigern.
62.2 Jedes andere oder weitergehende Vertrauen des Kunden auf die Nichtkonformität der gelieferten Ausrüstung und/oder Güter mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 62.1 ist ausgeschlossen.
62.3 Kosten für Arbeiten und Reparaturen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Garantie fallen, werden vom Lieferanten nach seinen üblichen Sätzen in Rechnung gestellt.
62.4 Gemäß dem Kaufvertrag hat der Lieferant keine Verpflichtung in Bezug auf Fehler und/oder andere Mängel, die nach Ablauf der im Artikel genannten Frist mitgeteilt worden.


Art. 63 Ausrüstung des Lieferanten
63.1 Wenn und soweit der Lieferant von einem Dritten stammende Ausrüstungsgegenstände an den Kunden verkauft, gelten im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden die Verkaufsbedingungen dieses Dritten in Bezug auf diese Ausrüstungsgegenstände unter Ausschluss der von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bestimmungen, vorausgesetzt, dass die Anwendbarkeit der Verkaufsbedingungen dieses Dritten dem Kunden vom Lieferanten schriftlich mitgeteilt wurde und dass diese Bestimmungen dem Kunden darüber hinaus vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurden.
63.2 Wenn und insofern die vorgenannten Bedingungen Dritter in der Beziehung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aus irgendeinem Grund als nicht anwendbar angesehen oder für nicht anwendbar erklärt werden, gelten die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen in vollem Umfang.


Kapitel 11. Anmietung von Ausrüstung
Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die in diesem Kapitel „Anmietung von Ausrüstung“ aufgeführten Bestimmungen, sofern der Lieferant dem Kunden Ausrüstung jeglicher Art vermietet.


Art. 64 Miete und Leasing
64.1 Der Lieferant vermietet dem Kunden die im Mietvertrag genannte Ausrüstung und die dazugehörige Benutzerdokumentation.
64.2 Nicht in der Miete enthalten sind die Verfügbarkeit von Software auf separaten Datenträgern sowie die Nutzung und Verbrauchsmaterialien, die für die Nutzung der Geräte erforderlich sind, wie Batterien, Toner-(Kartuschen), Tonerkassetten, Kabel und Zubehör.
64.3 Die Vermietung beginnt an dem Tag, an dem die Ausrüstung dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.


Art. 65 Vorinspektion
65.1 Vor oder anlässlich der Bereitstellung der Ausrüstung kann der Lieferant im Rahmen einer Vorinspektion in Anwesenheit des Kunden eine Zustandsbeschreibung der Ausrüstung erstellen, in der die festgestellten Mängel angegeben werden. Der Lieferant kann vom Kunden verlangen, den mit dieser Beschreibung erstellten Bericht zur Genehmigung zu unterzeichnen, bevor der Lieferant dem Kunden die verwendete Ausrüstung zur Verfügung stellt. Alle in diesem Zustand erwähnten Mängel an der Ausrüstung gehen zu Lasten des Lieferanten. Werden Mängel festgestellt, so vereinbaren die Parteien, ob, und wenn ja, in welcher Weise und innerhalb welcher Frist die im Staat genannten Mängel behoben werden.
65.2 Wenn der Kunde bei der in Artikel 65.1 genannten Vorprüfung nicht ordnungsgemäß mitarbeitet, hat der Lieferant das Recht, diese Prüfung in Abwesenheit des Kunden durchzuführen und den Bericht selbst zu erstellen. Dieser Bericht ist für den Kunden verbindlich.
65.3 Wenn keine Vorabprüfung durchgeführt wird, wird davon ausgegangen, dass der Kunde das Gerät in gutem und unbeschädigtem Zustand erhalten hat.


Art. 66 Nutzung der Ausrüstung
66.1 Der Kunde darf die Ausrüstung nur in Übereinstimmung mit dem beabsichtigten Zweck der Vereinbarung und an den in dieser Vereinbarung genannten Orten in und zum Nutzen seiner eigenen Organisation oder Firma verwenden. Die Verwendung der Ausrüstung durch oder im Namen von Dritten ist nicht gestattet. Das Recht zur Nutzung der Ausrüstung ist nicht übertragbar. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Geräte an einen Dritten unterzuvermieten oder anderweitig einem Dritten die (Mit-)Nutzung zu überlassen.
66.2 Der Kunde installiert, montiert und bereitet die Ausrüstung für den Gebrauch vor.
66.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, das Gerät oder einen Teil davon in irgendeiner Weise als Sicherheits- oder Sicherungsobjekt zu verwenden oder anderweitig darüber zu verfügen.
66.4 Der Kunde wird das Gerät sorgfältig verwenden und unter seiner Obhut aufbewahren. Der Kunde wird ausreichende Maßnahmen ergreifen, um Schäden zu verhindern. Im Falle einer Beschädigung der Ausrüstung hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu informieren. Der Kunde haftet gegenüber dem Lieferanten für alle Schäden an den Geräten. In jedem Fall haftet der Kunde gegenüber dem Lieferanten bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung der Ausrüstung während der Mietzeit.
66.5 Der Kunde wird die Ausrüstung weder ganz noch teilweise ändern oder ergänzen. Falls Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen wurden, hat der Kunde diese spätestens am Ende des Mietvertrags rückgängig zu machen oder zu entfernen.
66.6 Zwischen den Parteien sind Mängel an den Änderungen und Ergänzungen, die vom Kunden oder auf Anweisung des Kunden an den Geräten vorgenommen wurden, sowie alle daraus resultierenden Mängel an den Geräten keine Mängel. Der Kunde hat keinen Anspruch gegen den Lieferanten in Bezug auf diese Mängel. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Mängel zu reparieren oder zu warten.
66.7 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung im Zusammenhang mit Änderungen oder Ergänzungen, die der Kunde an den gemieteten Geräten vorgenommen hat und die bei oder nach Ablauf des Mietvertrags, aus welchem Grund auch immer, nicht rückgängig gemacht oder entfernt wurden.
66.8 Der Kunde informiert den Lieferanten unverzüglich schriftlich über jede Beschlagnahme der Ausrüstung unter Angabe der Identität der Person, die die Beschlagnahme vornimmt, und des Grundes für die Beschlagnahme. Der Kunde hat dem Gerichtsvollzieher des Pfändungsgläubigers sofortigen Zugang zum Mietvertrag zu gewähren.


Art. 67 Wartung der gemieteten Ausrüstung
67.1 Der Kunde wird die gemieteten Geräte nicht selbst warten oder von Dritten warten lassen.
67.2 Der Kunde wird Mängel an den gemieteten Geräten unverzüglich schriftlich melden. Der Lieferant bemüht sich nach besten Kräften, im Wege der Instandsetzung die Mängel an den Geräten auf seine Kosten innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Der Lieferant ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, vorbeugende Wartungsarbeiten an der Ausrüstung durchzuführen. Auf Wunsch gibt der Kunde dem Lieferanten die Möglichkeit, eine korrigierende und/oder vorbeugende Wartung durchzuführen. Die Parteien werden im Voraus besprechen, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Wartung stattfinden wird. Während der Dauer der Wartung hat der Kunde keinen Anspruch auf Ersatzgeräte.
67.3 Von der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen: - die Reparatur von Mängeln, die vom Kunden bei Abschluss des Mietvertrags akzeptiert wurden; - die Behebung von Mängeln, die auf äußere Ursachen zurückzuführen sind; - die Behebung von Mängeln, die dem Kunden, seinem Personal und/oder vom Kunden eingeschalteten Dritten zugeschrieben werden können; - die Behebung von Mängeln, die durch unvorsichtigen, unsachgemäßen oder unklugen Gebrauch oder eine der Dokumentation zuwiderlaufende Nutzung entstanden sind; - die Behebung von Mängeln, die sich aus einer bestimmungswidrigen Verwendung des Geräts ergeben; - die Behebung von Mängeln, die sich aus nicht autorisierten Änderungen oder Ergänzungen der Ausrüstung ergeben.
67.4 Sofern der Lieferant die im vorstehenden Absatz genannten Mängel behebt oder beheben lässt, schuldet der Kunde die damit verbundenen Kosten gemäß den üblichen Tarifen des Lieferanten.
67.5 Der Lieferant hat jederzeit das Recht, sich dafür zu entscheiden, Fehler nicht zu beheben und die Ausrüstung durch eine andere ähnliche, aber nicht unbedingt identische Ausrüstung zu ersetzen.
67.6 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, verlorene Daten zu reparieren oder zu rekonstruieren.


Art. 68 Endkontrolle und Rückgabe
68.1 Am Ende des Mietvertrags muss der Kunde die Ausrüstung im Originalzustand an den Lieferanten zurückgeben. Die Transportkosten im Zusammenhang mit der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.
68.2 Vor oder spätestens am letzten Arbeitstag der Mietdauer wird der Kunde bei einer gemeinsamen Endkontrolle des Zustands der Ausrüstung zusammenarbeiten. Ein Bericht über die Ergebnisse wird von den Parteien gemeinsam verfasst und von beiden Parteien unterzeichnet. Wirkt der Kunde an dieser Endkontrolle nicht mit, ist der Lieferant berechtigt, diese Kontrolle in Abwesenheit des Kunden durchzuführen und den vorgenannten Bericht selbst zu erstellen. Dieser Bericht ist für den Kunden verbindlich.
68.3 Der Lieferant hat das Recht, die im abschließenden Prüfbericht aufgeführten Mängel, die in angemessener Weise auf Kosten und Gefahr des Kunden gehen, auf Kosten des Kunden beheben zu lassen. Der Kunde haftet für Schäden des Lieferanten, die durch zeitweilige Nichtverfügbarkeit oder weitere Nichtverfügbarkeit der Ausrüstung entstehen.
68.4 Wenn der Kunde am Ende der Mietzeit eine von ihm vorgenommene Ergänzung der Ausrüstung nicht rückgängig gemacht oder entfernt hat, wird davon ausgegangen, dass der Kunde auf jedes Recht auf diese Änderungen und/oder Ergänzungen verzichtet hat.
Kapitel 12. Wartung der Ausrüstung
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Kapitels „Dienstleistungen“ gelten die in diesem Kapitel „Wartung der Ausrüstung“ enthaltenen Bestimmungen, sofern der Lieferant Ausrüstungen welcher Art auch immer für den Kunden wartet.


Art. 69 Wartungsdienste
69.1 Der Lieferant führt die Wartung in Bezug auf die in der Vereinbarung genannte Ausrüstung durch, vorausgesetzt, dass die Ausrüstung in den Niederlanden aufgestellt wird.
69.2 Während der Zeit, in der der Lieferant im Besitz der zu wartenden Ausrüstung ist, hat der Kunde keinen Anspruch auf vorübergehende Ersatzausrüstung.
69.3 Inhalt und Umfang der zu erbringenden Wartungsdienstleistungen und alle damit verbundenen Dienstleistungsniveaus werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Geschieht dies nicht, ist der Lieferant verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, Störungen, die dem Lieferanten vom Kunden ordnungsgemäß gemeldet wurden, innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet „Fehlfunktion“, dass das Gerät die ausdrücklichen schriftlichen Spezifikationen des Lieferanten für dieses Gerät nicht oder nicht ohne Unterbrechung erfüllt. Eine Fehlfunktion liegt nur dann vor, wenn der Kunde diese Fehlfunktion nachweisen kann und die betreffende Fehlfunktion auch reproduzierbar ist. Der Lieferant ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vorbeugende Wartung durchzuführen.
69.4 Unmittelbar nach Auftreten einer Fehlfunktion der Anlage informiert der Kunde den Lieferanten anhand einer detaillierten Beschreibung.
69.5 Der Kunde leistet jede vom Lieferanten für die Wartung erforderliche Mitwirkung, wie z.B. die vorübergehende Einstellung der Nutzung der Ausrüstung. Der Besteller ist verpflichtet, dem Personal des Lieferanten oder vom Lieferanten benannten Dritten Zugang zum Standort der Ausrüstung zu gewähren, alle sonstige erforderliche Mitwirkung zu leisten und die Ausrüstung dem Lieferanten zu Wartungszwecken zur Verfügung zu stellen.
69.6 Bevor die Ausrüstung dem Lieferanten zur Wartung angeboten wird, muss der Kunde sicherstellen, dass eine vollständige und ordnungsgemäß funktionierende Sicherungskopie aller in oder auf der Ausrüstung aufgezeichneten Software und Daten erstellt wurde.
69.7 Auf Ersuchen des Lieferanten ist während der Wartungsarbeiten ein kompetenter Mitarbeiter des Kunden zur Beratung anwesend.
69.8 Der Kunde ist berechtigt, nicht vom Lieferanten gelieferte Geräte und Systeme an die Geräte anzuschließen und Software darauf zu installieren.
69.9 Wenn es nach Ansicht des Lieferanten für die Wartung der Geräte notwendig ist, die Verbindungen der Geräte mit anderen Geräten oder mit Software zu testen, stellt der Kunde dem Lieferanten die betreffenden anderen Geräte und Software sowie die Testverfahren und Datenträger zur Verfügung.
69.10 Das für die Wartung erforderliche Testmaterial, das nicht zur normalen Ausrüstung des Lieferanten gehört, muss vom Kunden zur Verfügung gestellt werden.
69.11 Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts, Diebstahls oder der Beschädigung der Ausrüstung während des Zeitraums, in dem der Lieferant die Ausrüstung für Wartungsarbeiten in seinem Besitz hat. Es bleibt dem Kunden überlassen, dieses Risiko zu versichern.


Art. 70 Wartungsgebühren
70.1 Im Wartungspreis sind nicht inbegriffen: - Kosten für (Ersatz-)Verbrauchsmaterialien wie Batterien, Stempel, Tinte (Patronen), Tonerartikel, Kabel und Zubehör; - Kosten für (den Ersatz von) Teile(n) sowie Wartungsdienste für die Behebung von Störungen, die ganz oder teilweise durch Reparaturversuche von anderen Personen als dem Lieferanten verursacht wurden; - Arbeiten zur Überholung der Ausrüstung; - Änderungen an der Ausrüstung; - Bewegung, Verlagerung, Neuinstallation von Geräten oder daraus resultierenden Arbeiten.
70.2 Die Gebühr für die Wartung ist unabhängig davon fällig, ob der Kunde die Anlage in Betrieb genommen hat (hat) oder die Möglichkeit der Wartung nutzt.


Art. 71 Ausschlüsse
71.1 Arbeiten aufgrund der Untersuchung oder Behebung von Störungen, die auf Bedienungsfehler, unsachgemäßen Gebrauch der Geräte oder externe Ursachen zurückzuführen sind oder damit in Zusammenhang stehen, wie z.B. Mängel im Internet, an Datennetzverbindungen, Spannungsversorgungen oder Verbindungen zu Geräten, Software oder Materialien, die nicht durch den Wartungsvertrag abgedeckt sind, gehören nicht zu den Verpflichtungen des Lieferanten im Rahmen des Wartungsvertrags.
71.2 Nicht zu den Wartungsverpflichtungen des Lieferanten gehören: - die Untersuchung oder Reparatur von Fehlfunktionen, die sich aus Änderungen an der Ausrüstung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, die nicht vom Lieferanten oder in seinem Auftrag vorgenommen wurden; - die Verwendung der Ausrüstung unter Verletzung der geltenden Bedingungen und das Versäumnis des Kunden, die Ausrüstung rechtzeitig warten zu lassen. - Die Wartungsverpflichtungen des Lieferanten umfassen auch nicht die Prüfung oder Behebung von Fehlfunktionen im Zusammenhang mit der auf den Geräten installierten Software. Wenn der Lieferant Forschung und/oder Wartung in Verbindung mit den Bestimmungen von Artikel(n) 71.1 und/oder 71.2 durchführt, kann der Lieferant die Kosten für diese Forschung und/oder Wartung gemäß seinen üblichen Sätzen in Rechnung stellen. Das Vorstehende berührt nicht all das, was der Kunde dem Lieferanten in Bezug auf die Wartung schuldet.

Kapitel 13. Schlussbestimmungen

Art. 72 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Vereinbarung nicht be-rührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchsetzbare Re-gelung durch eine gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirt-schaftlichen Zweck und dem Zweck dieser Vereinbarung so nahe wie möglich kommt. Dasselbe gilt entsprechend für etwaige unbeabsichtigte Lücken in dieser Vereinbarung.

Art. 73 Zugrunde liegendes Recht
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.

Art. 74 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.


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